Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13, entschieden, dass das sog. „Embedding“ also das Einbetten fremder Online-Inhalte auf der eigenen Website, keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, wenn sich die eingebetteten Inhalte nicht an ein neues Punlikum richten und keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.
„Embedding“ oder eben „Einbettung“ bezeichnet die Einbindung fremder Inhalte auf der eigenen Online-Präsenz. Hierbei kann es sich um Grafiken, Videos, Tweets oder RSS-Feeds handeln. Die Inhalte werden nicht kopiert und als eigene Inhalte wiedergegeben, sondern nur verlinkt. Der verlinkte Inhalt, eben der „Embedded Content“, wird dabei auf der eigenen Online-Präsenz dargestellt.
In dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen ein YouTube-Video in seinen Online-Auftritt eingebunden, in dem Filmmaterial eines Mitbewerbers wiedergegeben wurde. Der BGH sah darin keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG und auch keine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, wollte aber nicht ausschließen, dass es sich beim Embedding um eine im Gesetz nicht benannte verbotene Nutzungsform gemäß Artikel 3 Absatz 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG handeln könnte. Dem erteilte der EuGH nun eine Absage. Das Einbinden fremder Inhalte ist damit grundsätzlich derzeit problemlos möglich. Zu beachten ist allerdings, dass dies nicht uneingeschränkt gilt. Ist der eingebundene Inhalt durch spezielle Zugangssperren geschützt und nicht für den direkten Zugang bestimmt, darf er nicht eingebettet werden. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte führen zu einer Haftung auch desjenigen, der sie einbindet. Wenn die eingebetteten Inhalte z.B. dazu verwendet werden, eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben, dürfte dies im Zweifelsfall auch unzulässig sein.