Häufig kommt es vor, dass ein Vertrag mit einer Online Partnerbörse wie zum Beispiel ElitePartner vom Kunden gekündigt wird. Mitgliedschaftsverträge auf Online-Partnervermittlungen haben im Regelfall eine feste Vertragslaufzeit. Diese beträgt meistens zwölf Monate. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter ist geregelt, dass bei einer nicht fristgerechten Kündigung (zum Beispiel mindestens acht Wochen vor dem Ende des ersten Vertragsjahres) die Laufzeit um ein weiteres Jahr verlängert wird.
Partnervermittlung begründet besonderes Vertrauensverhältnis – oder?
Ist eine solche Laufzeitverlängerung rechtlich zulässig? Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2009 entschieden, dass ein Vertrag über eine Partnervermittlung ein Dienstvertrag über „Dienste höherer Art“ sind. Bei Diensten höherer Art überträgt der Kunde seinen Vertragspartner ein besonderes Vertrauen. Es handelt sich um eine höchst persönliche Dienstleistung, bei dem der Anbieter zum Beispiel mit sehr persönlichen oder intimen Details des Kunden konfrontiert wird und diese insbesondere vertraulich behandeln muss. Bei Diensten höherer Art besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB. Insbesondere, so hat der BGH entschieden, kann dieses außerordentliche Kündigungsrecht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters der Partnervermittlung ausgeschlossen werden, vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009, Az. III ZR 93/09:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs […] unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des § 627 BGB.“
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war es so, dass es zwischen dem Kunden und der Partnervermittlung zu einem persönlichen Gespräch kam, aufgrund dessen die Partnervermittlung für den Kunden insbesondere ein besonderes Persönlichkeitsprofil erstellt hatte.
Bis zum heutigen Tag ist nicht abschließend höchstrichterlich entschieden, ob dieser persönliche Kontakt zwingend Voraussetzung dafür ist, dass eine Online-Partnervermittlung unter die Kategorie „Dienste höherer Art“ fällt. Insbesondere unter den Amtsgerichten in Deutschland kommt es hier zu unterschiedlichen Urteilen:
Das AG Schöneberg hat mit Urteil vom 27.01.2010, 104a C 413/09, im Sinne des BGH entschieden und u.a. ausgeführt:
„Richtig ist zwar, dass der BGH in der Entscheidung vom 8. Oktober 2009 zu III ZR 93/09 die Auffassung der Vorinstanzen, es bestünde eine besondere Vertrauensbeziehung zu dem Mitarbeiter der dortigen Beklagten, der das analytische Vorgespräch geführt habe, ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, und dass im vorliegenden Fall ein solches Vorgespräch unstreitig nicht stattgefunden hat. Darauf kommt es jedoch nach der Entscheidung des BGH nicht an. Vielmehr hat der BGH klargestellt, dass Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, generell dem § 627 BGB unterfallen, da es in der Natur derartiger Dienstleistungsverhältnisse liege, dass der Kunde besonderes Vertrauen zu seinem Auftragnehmer – ob dieser eine natürliche oder juristische Person sei, spiele keine Rolle – haben und sich auf seine Seriosität verlassen müsse. Denn es sei im Allgemeinen notwendig, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die gewünschten Eigenschaften des gesuchten Partners gibt, wodurch das Vertragsverhältnis in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden berühre.“
Im Sinne des Kunden entschieden haben u.a. auch:
- AG Spandau, Urteil vom 07.09.2011 – 4 C 167/11
- AG Schöneberg, Urteil vom 24.01.2014 – 16 C 249/13
- AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.09.2015 – 13 C 168/15
- AG Potsdam, Urteil vom 09.02.2016 – 38 C 32/16.
Keine Vertrauensstellung bei Online-Plattform?
Es gibt jedoch auch gegenteilige Rechtsprechung.
Das AG München hat z.B. mit Urteil vom 05.05.2011, Az. 172 C 28687/10, entschieden, dass ein sofortiges Kündigungsrecht des Kunden mangels Vertrauensstellung nicht in Betracht kommt:
„Es ist zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein persönliches Profil erstellt und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies wird damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler als Person und seinem Kunden zustande kommt, in dessen Rahmen „äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl“ (BGH NJW 87, 2808 f.) verlangt wird.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist aber gerade nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehlt es gerade an einem im besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern.
Zudem hält bei einer Onlineplattform der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kennt die Mitarbeiter seines Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Onlineplattformen basieren auf mathematischen Algorithmen und geschehen vollautomatisiert.
Dabei kann es unbeachtlich bleiben, dass die Klägerin damit wirbt, dass sie eine Partnerschaftsvermittlung ist. Die Klägerin wirbt zu keinem Zeitpunkt und in keinster Weise damit, dass die Partnervorschläge durch einem persönlichen Berater oder Vermittler gemacht werden.
Außerdem ist gerade nicht der Partnervorschlag kostenpflichtig, sondern die Kontaktaufnahme. Es ist aufgrund des Aufbaus der Plattform für den Laien nachvollziehbar, dass am „anderen Ende“ eben nicht eine natürliche Person als Berater und Vermittler sitzt, sondern die Vorschläge vollautomatisiert erstellt werden. Eine freie Beendigungsmöglichkeit ist deswegen auch nicht interessengerecht, da die vorliegende Situation keineswegs vergleichbar ist mit den klassischen Anwendungsfällen des § 627 BGB, etwa der Beziehung zwischen Arzt und Patient bzw. Anwalt und Mandant.“
Es bleibt abzuwarten, ob es hier in näherer Zukunft zu einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommen wird. Da diese Rechtsfrage ungeklärt ist, ist es durchaus denkbar, dass ein Verfahren, an dem ElitePartner oder ein anderer gewerblicher Anbieter von Online- Partnervermittlungen beteiligt ist, vom Amtsgericht durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof gelangt.
Im Moment entscheidet der Wohnort und damit das örtlich zuständige Amtsgericht darüber, ob der Kunde Recht bekommt oder aber Elite Partner.
Kündigung von Internetverträgen wird erleichtert
Ab dem 01.10.2016 wird das Kündigen von im Internet zustande gekommenen Verträgen für Verbraucher einfacher möglich sein. Die entsprechende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird verschärft. Kündigungen und andere Erklärungen von Verbrauchern dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Somit wäre dann auch eine Kündigung per E-Mail möglich.
Dies betrifft natürlich auch Verträge mit ElitePartner und ähnlichen Anbietern. Hier hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.7.2016, III ZR 387/15, bereits entschieden, dass eine Kündigungsklausel von Elite Partner unwirksam ist. Gemäß dieser Klausel war vom Kunden für eine wirksame Kündigung eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gefordert worden. Die elektronische Form war ausgeschlossen.
Insofern mag Hoffnung dahingehend bestehen, dass der BGH erneut im Sinne des Kunden entscheiden wird, wenn die Frage, ob ein persönlicher Kontakt für eine Vertrauensstellung erforderlich ist, eines Tages dort verhandelt wird.