Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15 mit der altbekannten Problematik des Hochbietens von Auktionen durch den eBay Verkäufer zu beschäftigen.
Fast jeder hat es bereits getan: Man erstellt eine Auktion. Diese läuft jedoch nicht so, wie man es sich erhofft hat. Der Preis ist zu gering und der zu verkaufende Gegenstand wird voraussichtlich nicht den Ertrag bringen, den man als Verkäufer gerne gesehen hätte. Hier liegt es nahe, mit einem zweiten Account den Preis künstlich in die Höhe zu treiben, damit der derzeit Höchstbietende mit seinen Geboten ebenfalls nach oben geht.
So auch der Sachverhalt des hier zu entscheidenden Verfahrens: Im Juni 2013. Der Beklagte auf eBay einen gebrauchten PKW mit einem Startpreis von einem Euro an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebene Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Der Beklagte, der über einen zweiten eBay Account verfügte, gab mit diesem immer wieder eigene Gebote ab. Das Höchstgebot des Beklagten lag bei Auktionsende bei ca. 17.500 €. Der Kläger kam mit seinem in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge.
Der Kläger war der Auffassung, er habe den PKW für 1,50 € ersteigert, da er ohne das Mitbieten des Beklagten die Auktion mit diesem Gebot für sich entschieden hätte. Nachdem der Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, den PKW bereits anderweitig außerhalb von eBay veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des PKW.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay Auktion erklärte Angebot nur an „einen anderen“, also an einen von dem Anbieter verschiedenen Bieter richten könne. Der Beklagte konnte somit, so der BGH, durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen. Da außer dem Startgebot von einem Euro und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, konnte der Kläger den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 € R steigern, so der BGH weiter.
Es begründe, so der BGH abschließend, insbesondere keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam. Es mache, wie der BGH bereits in der Vergangenheit entschieden habe, gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Der Umstand, dass der Kläger nach Ende der Auktion die Lieferung des PKW für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € beanspruchen konnte, beruhe allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
eBay: Hochbieten ist grundsätzlich keine gute Idee
Kurz zusammengefasst: Die eigenen Gebote des Anbieters auf seine eigene Auktion sind in so einem Fall irrelevant und bleiben unberücksichtigt. Dadurch, dass der Anbieter den Vertragsgegenstand außerhalb von eBay an einen Dritten verkauft hat und ihn somit nicht mehr an den Höchstbietenden verkaufen konnte, hat er sich gegenüber diesem Bieter schadensersatzpflichtig gemacht. Die Höhe des Schadensersatzes besteht in der Differenz zwischen dem Höchstgebot und dem Marktwert des Vertragsgegenstands.
Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle zum Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15