Das AG Kerpen hat mit Urteil vom 27.06.2014, Az. 104 C 106/14, entschieden, dass ein Nutzer, der sich bei eBay mit gefälschten Daten anmeldet, keinen Anspruch auf Erfüllung eines geschlossenen Kaufvertrages hat.
Der Kläger dieses Verfahrens hatte sich bei eBay mit falschem Namen und falscher Adresse angemeldet. Unter dieser falschen Identität schloss er einen Kaufvertrag ab und forderte vom Beklagten die Lieferung des Kaufgegenstandes.
Das AG Kerpen gab dem Beklagten Recht. Der Kläger habe mit seiner Anmeldung unter einer falschen Identität gegen die eBay-Regelungen verstoßen. Der Beklagte habe nur an solche Personen verkaufen wollen, die sich regelkonform verhielten und ihre richtigen Personendaten angeben würden.
Der Kläger habe, so das AG Kerpen weiter, seine Anmeldedaten offensichtlich deswegen gefälscht, um sich bei Bedarf hinter der falschen Identität verstecken und sich seinen vertraglichen Verpflichtungen entziehen zu können. Insoweit führt das AG Kerpen aus:
„[…] auch bei Vertragsschlüssen unter der Benutzung der eBay-Plattform ist nämlich zwischen dem Zu-Stande-Kommen eines Vertrages und seiner Erfüllung zu unterscheiden. Sollte der Kläger daher unter Benutzung seines Pseudonyms einen Artikel ersteigern, so lässt die von ihm derzeit praktizierte Handhabung das Risiko aufkommen, dass der Kläger danach schlicht nicht seiner Zahlungspflicht nachkommt. Genau in solchen Fällen greift dann aber der potentielle Verkäufer „ins Leere“, weil eben die Person des Klägers über die von ihm hinterlegten Daten nicht ausfindig gemacht werden kann. Dadurch kann es auch für den Anbieter von Waren durchaus zu Schäden kommen, weil durch das Mitbieten des Klägers das Zu-Stande-Kommen eines anderen Vertrages verhindert worden sein kann. Auch wenn es daher dem Verkäufer in aller Regel egal sein wird, mit wem der Vertrag „zur Durchführung kommt“, so bleibt ein absolut schutzwürdiges Interesse aller eBay-Nutzer daran bestehen, nur mit solchen Personen überhaupt Verträge zu schließen, die zu ihrer Person bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben.“
Es sei auch ohne Belang, so das AG Kerpen weiter, dass das Konto des Klägers ausschließlich positive Bewertungen aufweise:
„Vollkommen unerheblich ist für die Entscheidung des Rechtsstreits, in welchem Umfang es in der Vergangenheit für vermeintliche Vertragspartner des Klägers zu Schwierigkeiten gekommen ist. Auch wenn der Kläger gegenwärtig 177 positive Bewertungen (100 %) haben sollte, kann er keinesfalls als „zuverlässiger eBayer“ angesehen werden. Ein „zuverlässiger eBayer“ täuscht nämlich nicht falsche Kontaktdaten vor.“