Derzeit wird eine neue Abmahnsau durch’s Dorf getrieben: Die bonodo UG aus Bielefeld mahnt eBay-Händler wegen der Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ab. Die Abmahnungen werden durch die bonodo UG selber ausgesprochen (Unterzeichnender ist ein Herr Neal Goodall) und nicht durch einen Rechtsanwalt, was insofern verwundert, als dass die bonodo UG bereits ab Herbst 2014 durch Abmahnungen in Erscheinung getreten ist und damals anwaltlich vertreten war. Nunmehr werden Schreiben im eigenen Namen verschickt, die noch nicht mal mit einem Aktenzeichen o.ä. versehen sind und die auch sonst einen „semi-professionellen“ Eindruck machen.
Veraltete Widerrufsbelehrung grundsätzlich abmahnfähig
Seit dem 13.06.2014 gilt eine neue Widerrufsbelehrung. Wird diese nicht verwendet, drohen eBay-Händlern tatsächlich berechtigte Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern, die im Wege einer Abmahnung durchgesetzt werden können. An der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen der bonodo UG bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Nicht nur, dass diese Firma sich kurze Zeit nach Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts gegründet und alsbald mit dem Aussprechen von Abmahnungen begonnen hat; es lassen sich auch keinerlei Produkte oder Dienstleistungen dieser Firma finden, mit denen diese am Markt auftritt. Eigenen Angaben zufolge werden sowohl über den Einzelhandel als auch das Internet Elektronikartikel, Taschen, Textilien und Handyzubehör vertrieben – wo allerdings genau, ist bislang unklar.
Weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Abmahnungen ist die Tatsache, dass die bonodo UG nicht einmal eine Unterlassungserklärung haben will. Es wird schlichtweg aufgefordert, die Verwendung der veralteten Widerrufsbelehrung zu unterlassen. Darüber hinaus soll ein im Vergleich zu seriösen Abmahnungen vergleichsweise geringer Betrag von 87,60 € an Schadensersatz gezahlt werden. Hier wird offensichtlich versucht schnell Geld abzugreifen, da bei derart geringen Beträgen die Hemmschwelle des Abgemahnten, schnell zu zahlen, um „seine Ruhe zu haben“ nicht sehr hoch sein dürfte.
Schließlich werden offenbar auch Angebote abgemahnt, die
- bereits seit über einem Jahr (!) beendet sind und/oder
- von eBay-Shops stammen, die überhaupt nicht mehr existieren
Ich rate dringend davon ab, hier irgendwelche Zahlungen zu leisten. Diversen Foren kann man entnehmen, dass die Abmahntätigkeit von erheblichem Umfang sein muss (bei nur 87,60 € macht es halt die Menge). Auch dieser erhebliche Umfang ist ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahntätigkeit.
Sollten Sie eine Abmahnunge der bonodo UG erhalten haben, bin ich Ihnen gerne zu einem sehr günstigen Pauschalpreis behilflich. Vermutich ist es aber auch nich weiter schlimm, wenn Sie die Abmahnungen der Ablage „P“ zuführen. Jedoch: Sollten Sie tatsächlich aktuell eine Widerrufsbelehrung verwenden, die nicht dem Stand seit dem 13.06.2014 entspricht, besteht unabhängig von dieser Abmahnung dringender Anlass zum Tätigwerden. Zwar dürfte es sich hier um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnungen handeln, dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie nicht von seriösen Mitbewerbern abgemahnt werden können. Sprechen Sie mich gerne an, wenn ich Ihren eBay- oder Internetauftritt rechtlich aktualisieren soll.