Das hat jedenfalls das OLG Hamm mit Urteil vom 15.05.2014, Az: 22 U 60/13, entschieden.
Beim Erwerb von E-Books bzw. generell von Audio-Dateien im Wege des Downloads sei es zulässig, dass dem Käufer durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers das Kopieren und das Weiterveräußern der heruntergeladenen Datei untersagt wird. Es gelte nicht die Rechtslage, die bei physischen Datenträgern zur Anwendung komme, so das OLG Hamm, da die Rechts- und Interessenlage nicht vergleichbar sei. Dem digitalen Weiterverkauf von Audio-Werken ist damit zunächst ein Riegel vorgeschoben – jedenfalls dann, wenn der Online-Händler dies in seinen AGB nicht ausdrücklich erlaubt.
Vielfach wurden in jüngerer Zeit Abmahnungen von Rechteinhabern ausgesprochen, die gegenüber den Anbietern „gebrauchter“ E-Books Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machten. Derartige Abmahnungen dürften jetzt dem Grunde nach erfolgreich sein, da das OLG Hamm diese Einschränkung des Nutzungsumfanges durch den Anbieter abgesegnet hat.
Aus der Pressemitteilung:
„Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird.
[…]
Die in Münster ansässige Beklagte ist ein Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CDs an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann. In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein “einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht “ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download “zu kopieren“ oder “weiter zu veräußern“.
Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheberrechtsgesetz geregelte “Erschöpfungswirkung“. Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.
Nach der Entscheidung des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Regelung der “Erschöpfungswirkung“ in § 17 Urheberrechtsgesetz sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19 a Urheberrechtsgesetz über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19 a Urheberrechtsgesetz werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht “erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.
Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer “downgeloadeten“ Datei aber die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.“
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.06.2014