Das Amtsgericht Steinfurt hat mit Urteil vom 10.04.2014, Az. 21 C 987/13, entschieden, dass der Vermieter von seinem Mieter nicht verlangen darf, dass dieser die Anfertigung von Fotos in seiner Wohnung duldet, die für die Erstellung einer Wohnungsanzeige im Internet benutzt werden sollen. Die Privatsphäre des Mieters sei höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des Vermieters.
Der Vermieter hatte behauptet, dass ihm ein geplanter Verkauf seiner Wohnung in zeitgemäßer Weise nicht möglich sei, wenn er in dem geplanten Exposé keine Fotos zeigen könne. Der Mieter wollte dies nicht dulden und hielt dagenen, dass die Anfertigung von Fotos in seiner Wohnung einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle.
Es sei zu berücksichtigen, so das Amtsgericht, dass der Eingriff in die Privatsphäre des Mieters durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet erheblich sei. Die Fotografien würden einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht. Das Interesse des Vermieters müsse hier zurücktreten. Auch wenn immer mehr Wohnungen über die einschlägigen Internetportale zur Miete oder zum Kauf angeboten werden würden und diese Portale die Abbildung von Fotos ermöglichten, sei es nicht zwingend notwendig, Fotos auch immer einzustellen. Ein Verkauf der Wohnung ohne Fotos sei nicht faktisch unmöglich, wie es der Vermieter geltend gemacht habe.