Das OLG Koblenz hat in einem Verfahren um einen Autokauf mit Urteil vom 16.10.2014, Az. 2 U 393/13 einen Autohändler dazu verurteilt, 3.000,00 € an einen privaten Autoverkäufer zu zahlen. Der Verkäufer hatte seinen PKW zu einem Kaufpreis von 8.000,00 € im Internet an den Autohändler verkauft. Bei der Abholung des PKW hatte ein Mitarbeiter des Autohändlers dem Verkäufer gegenüber falsche Angaben zum Baujahr des Fahrzeugs gemacht. Angeblich stimme das vom Verkäufer angegebene Baujahr nicht mit dem tatsächlichen überein. Dem Verkäufer wurden Schadensersatzansprüche wegen dieser angeblichen Falschangabe angedroht. Derart eingeschüchtert ließ sich der Verkäufer auf eine Kaufpreisredutzierung in Höhe von 3.000,00 € überreden, die er später vor dem Landgericht Koblenz einklagte. Das LG Koblenz wies die Klage zunächst ab, da kein ausreichender Beweis für die behauptete Drohung und Einschüchterung angeboten worden sei. Der Streit um den Autokauf ging sodann in die zweite Runde.
OLG Koblenz bejaht Anfechtung wegen Täuschung und Drohung
Das OLG Koblenz hat in der Berufungsinstanz die Beweisantritte des Verkäufers jedoch als ausreichend angesehen und eine Täuschung und Drohung durch den Autohändler bejaht. Folgerichtig hat es dem Verkäufer das Recht zugestanden, sich durch Anfechtung von der vereinbarten Kaufpreisreduzierung zu lösen, vgl. § 123 BGB.
Verkaufe eine Privatperson einen PKW an einen fachlich versierten Autoeinkäufer und werfe dieser dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, er habe falsche Angaben zum Baujahr des PKW gemacht, so sei eine vom derart unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises unwirksam, so das OLG. Die Drohung mit einem tatsächlich nicht bestehenden Schadensersatzanspruch sei widerrechtlich. Dem Autohändler sei bewusst gewesen, dass das vom Verkäufer angegebene Baujahr zutreffend war. Gleichwohl habe er versucht, den Verkäufer durch die verübte Täuschung und die ausgesprochene Drohung zu einer Preisreduzierung zu veranlassen.
Generell kann man beim Autokauf wohl festhalten: Mündliche Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss zum Nachteil des Verkäufers wegen angeblicher Mängel des PKW getroffen werden, sind aus Sicht des Verkäufers wohl selten eine gute Idee. Gerade der private redliche Verkäufer, der unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft und verkaufen darf, muss sich hier nicht wegen angeblicher Mängel, deren Vorhandensein er meistens gar nicht beurteilen kann, auf eine Kaufpreisreduzierung einlassen – auch dann nicht, wenn kein Fall der Drohung oder Täuschung vorliegt. Für tatsächich bestehende Mängel haftet der private Verkäufer beim Autokauf ohnehin nur, wenn er sie dem Käufer arglistig verschwiegen hat.