Das meint jedenfalls das OLG Celle, das in seinem Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13 ein Inkassobüro dazu verurteilt hat, es zu unterlassen, dem Schuldner einen möglichen SCHUFA-Eintrag in Aussicht zu stellen, wenn dieser die Forderung bereits bestritten hat.
SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung
Unstreitig ist eine Meldung einer offenen Forderung eines Unternehmens gegenüber einem Kunden an die SCHUFA unzulässig, wenn der Kunde die Forderung bestritten hat. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon aus § 28a BDSG. Der Grund ist klar: Ein solcher Eintrag kann überaus unangenehme Folgen für den Betroffenen haben. Kredite werden nicht gewährt, Kreditkarten können gesperrt werden usw. Daher muss derjenige, der sich einer Forderung gegenüber einem Schuldner berühmt, diese eben erstmal titulieren lassen, also vor Gericht ein Urteil erstreiten, wenn der Schuldner zuvor die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreitet. Wie ist das aber nun mit der bloßen Drohung eines Eintrags, ohne dass tatsächlich eine Meldung erfolgt?
OLG Celle sieht in Drohung mit SCHUFA-Eintrag eine versuchte Nötigung
Nach Ansicht des OLG Celle stellt die Drohung mit einem solchen Eintrag in den Fällen einer bestrittenen Forderung eine strafrechtlich relevante versuchte Nötigung dar. Das verurteilte Inkassounternehmen hatte in seinem zweiten Mahnschreiben folgenden Textbaustein verwendet:
„Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
Hierin liegt nun tatsächlich zunächst ein Verweis auf die tatsächliche Rechtslage, da darauf hingewiesen wird, dass eine Meldung nur erfolgt, wenn die Forderung unbestritten ist. Das OLG Celle ist darüber hinaus aber der Ansicht, dass der Kunde hier vermuten musste, dass das Inkassobüro sein Bestreiten nicht für maßgeblich hält und führt insoweit aus:
„Der Hinweis stellte dem Kläger ausdrücklich ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität vor Augen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Mitteilung den Zweck hatte, den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen“.
Es liegt nach Ansicht des OLG Celle daher eine versuchte Nötigung im Sinne des § 240 StGB vor, die zu einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Kunden führt.
Ob das Urteil des OLG Celle irgendwann Teil einer gefestigten Rechtsprechung wird, bleibt abzuwarten. Als Betroffener, der sich mit einer Forderung konfrontiert sieht, die er für unberechtigt hält, sollten Sie aber nunmehr stets im Hinterkopf behalten, dass bereits die Androhung einer Meldung dieser Forderung an eine Auskunftei rechtswidrig sein kann. Begrüßenswert ist das Urteil durchaus, zwingt es doch das ein oder andere Inkassobüro – hoffentlich – dazu, nicht mehr nur stupide Textbausteine zu versenden, sondern sich mit dem konkreten Fall zuminest insoweit auseinanderzusetzen, als dass berücksichtigt werden muss, ob der potentielle Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat.