Aufgrund der Nachfragen einiger Mandanten möchte ich an dieser Stelle anhand eines konkreten Falls einmal einen verkürzten Überblick über den typischen Weg geben, auf dem die Debcon GmbH ihre angeblichen Forderungen durchzusetzen versucht.
Mitte März 2015 wendet sich der Mandant mit einem Schreiben der Debcon GmbH vom 10. März an mich. Hierin teilt die Debcon GmbH mit, dass sie die fehlende Reaktion des Mandanten auf ihr letztes Schreiben nicht verstehen könne. Bereits zuletzt habe sie angekündigt, weitere gerichtliche Schritte gegen den Mandanten einzuleiten, sofern er die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lasse. An diesem Punkt sei man nun angekommen! Daher wird von dem Mandant die Zahlung eines Betrages in Höhe von 194,73 € binnen einer Woche verlangt. Die Hauptforderung belaufe sich insgesamt auf 325,01 €. Sollte nicht gezahlt werden, so würde die Klage abschließend bearbeitet. Der Mahnung beigefügt ist der Entwurf einer Klage – spätestens jetzt wird es etwas wunderlich, ist es doch durchaus unüblich, einer außergerichtlichen Mahnung den Entwurf einer gerichtlichen Klage beizufügen. Doch vielleicht meint man es seitens der Debcon GmbH ja sogar ernst?
Mit Datum vom 15. April 2015 erreicht den Mandanten eine weitere Mahnung. Diese ist natürlich, trotz dass ich in der Zwischenzeit die außergerichtliche Vertretung der Interessen meines Mandanten angezeigt habe, nicht an mich, sondern an den Mandanten direkt adressiert (wie auch alle folgenden Mahnungen).
Mitte Juli: ein neues Schreiben der Debcon GmbH vom 9.7.2015! Hierin wird nun dargelegt, dass der „Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe als oberstes Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren“ bestätigt habe, dass die Verjährung für einen Lizenzschaden zehn Jahre „in vergleichbaren Fällen“ betrage. Welche „vergleichbaren Fälle“ dies sein sollen, erschließt sich ebenso wenig wie die Frage, welche Relevanz es haben soll, dass der BGH die letzte Instanz in Strafverfahren sei. Auf die weiterführende Frage, ob wirklich der BGH oder nicht viel eher das Bundesverfassungsgericht das oberste Gericht der BRD sind, will ich erst gar nicht weiter eingehen.
Die Debcon GmbH führt sodann weiter aus, dass man die Rechtsansicht der 10jährigen Verjährung vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretenen habe und dass das LG Berlin diese bestätigt habe. Nunmehr wird eine Vergleichszahlung in Höhe von 200 € angeboten. Nach Ablauf der zur Zahlung gesetzten Frist werde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Echt jetzt.
Vorläufig letztes Kapitel dieses kleinen Theaterstücks ist sodann ein Schreiben vom 21. Oktober das mir heute von meinem Mandanten übersendet wird. Darin beläuft sich die weiter oben mit 327,09 € angegebene Hauptforderung nunmehr auf 316,22 €. Vielleicht die Inflation, die Deflation oder irgendeine andere -flation? Jedenfalls hat mein Mandant nunmehr nur noch zwei Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann: Zum einen kann er einen überraschend günstigen Betrag von 75,00 € binnen einer Woche bezahlen. Zum anderen kann er das für ihn mit – natürlich – erheblichen Kosten verbundene bevorstehende gerichtliche Verfahren abwarten, das sodann im Jahr 2016 beendet werden wird. Ganz bestimmt!