Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.02.2017, Az. 5 O 400/16, entschieden, dass private Daten, die eine Privatperson über sich einer anderen Privatperson überlässt, von dieser nicht an dritte Personen weitergegeben werden dürfen.
Die Parteien des Rechtsstreits waren freundschaftlich verbunden. Der Beklagte gab der Klägerin ein Darlehen von 3.000,- €. Nachdem es hinsichtlich der vereinbarten Rückzahlung in Raten zu Unstimmigkeiten kam, übersandte die Klägerin an den Beklagten einen Screenshot ihres Bankkontos, um nachzuweisen, dass sie die fällige Rate gezahlt hatte.
Der Beklagte schickte diesen Screenshot an einen Geschäftspartner der Klägerin, mit dem diese gemeinschaftlich ein Friseurgeschäft betrieb. Hierzu schrieb er:
„Kontostand deiner Teilhaberin (…) die ist pleite. Bei mir hat sie auch noch 31 € Schulden.
Nur zur Info
Bei uns hat es richtig geknallt“
Hierfür wurde er vom Landgericht Düsseldorf zur Unterlassung verurteilt. Die Versendung des Screenshots an den Geschäftspartner der Klägerin verstoße gegen Datenschutzrecht. Der Beklagte könne kein berechtigtes Interesse für die Weiterleitung des Screenshots geltend machen. Er habe den Screenshot zu rein privaten Zwecken von der Klägerin erhalten. Eine sachliche Verknüpfung des privaten Darlehensvertrages zwischen den Parteien mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftspartner sei nicht erkennbar.
Darüber hinaus war die Behauptung, die Klägerin sei pleite, unwahr. Insofern sah das LG Düsseldorf einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Datenschutz ist also nicht nur etwas für Unternehmen. Auch für Privatpersonen kann diese Thematik eine Rolle spielen, zumal wenn durch die ungefragte Weitergabe von Daten eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts herbeigeführt wird.