Das Landgericht Ravensburg hat am 16.02.2016 entschieden, dass eine Brauerei ihr Bier nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ bewerben darf. Bei dem Begriff „bekömmlich“ handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe; eine solche sei gemäß der sog. Health-Claims-Verordnung der EU von 2006 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten.
Der Begriff „bekömmlich“ bringe im allgemeinen Sprachverständnis die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck, so das LG Ravensburg. Er werde auch als Synonym für das Wort „gesund“ gebraucht. Die Brauerei hat demgegenüber vergeblich damit argumentiert, dass der Begriff lediglich bedeute, dass Bier „gut für’s Wohlbefinden“ sei. Außerdem würden viele Brauereien nach wie vor ebenfalls damit werben, dass ihre Bier „bekömmlich“ sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Brauerei hat bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.