Das BPatG hat mit Beschluss vom 16.03.2016, Az. 26 W (pat) 50/14, entschieden, dass im Verfahren über die Löschung einer Marke für die Bestimmung des Streitwertes das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke ausschlaggebend ist. Dieses Interesse sei auch bei unbenutzten Marken in der Regl mit 50.000,00 € zu bemessen.
Innerhalb der Senate des BPatG gibt es hierzu unterschiedliche auffassungen. Der Auffassung des 25. Senats des BPatG, dass im Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken ein Streitwert von 30.000,00 € anzusetzen sei, konnte sich der 26. Senat in diesem Verfahrens nicht anschließen.
Ein Regelwert von 30.000,00 € werde der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht gerecht. Denn das wirtschaftliche Interesse am Erhalt der angegriffenen Marke umfasse die Kosten für die Entwicklung und die Eintragung der Marke, die bereits insgesamt einen Betrag von 50.000,00 € und mehr ausmachen könnten, insbesondere, wenn man externe Beratung in Anspruch nehme oder die Markenentwicklung Drittfirmen überlasse.
Ferner könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke auch darauf richte, Umsatzausfälle zu vermeiden, die durch die Verzögerung des Vertriebs der Marke zu befürchten seien. Auch wenn die vom 25. Senat angesprochene Möglichkeit bestehe, dass es sich nur um Vorratsmarken handele, könne dieser Umstand nicht als einziger wirtschaftlicher Hintergrund einer Markenanmeldung unterstellt werden. Es müsse vielmehr unter Berücksichtigung aller möglichen Fallgestaltungen ein angemessener Mittelwert gefunden werden, der auch steigende Kosten einbeziehe und für einen längeren Zeitraum gelten könne.
Letztlich stelle eine Versechsfachung des gesetzlichen Regelwerts ebenso eine Schätzung dieses Mittelwertes dar wie eine Verzehnfachung. Im Hinblick darauf, dass der BGH einen Regelwert von 50.000,00 € ansetze und sich das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Schutz der angegriffenen Marke nicht instanzabhängig steigere, sondern der Verfahrenswert derselbe bleibe, erscheine unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ein Regelgegenstandswert von 50.000,00 € angemessen.
Markenrecht kann also ein teures Pflaster sein. Auch Einzelunternehmer oder kleine mittelständische Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass die Anmeldung und Nutzung einer Marke im Streitfall mit einem Konkurrenten hohe Kosten verursachen kann. Oft lohnt es sich, im außergerichtlichen Bereich auf eine vergleichsweise Einigung hinzuwirken, die den Weg vor Gericht erspart. Hier bietet sich oftmals der Abschluss einer sog. Abgrenzungsvereinbarung an, durch die die Markeninhaber ein friedliches Mit- bzw. Nebeneinander ihrer Marken vertraglich fixieren. Dies gilt gerade in den Fällen, in denen die sehr von Wertungen geprägte Frage der Verwechslungsgefahr zweier Marken nicht eindeutig zu beantworten ist und daher ein gerichtliches Verfahren für beide Parteien unabsehbare Risiken birgt.
Sie sind Markeninhaber und ein Konkurrent verwendet ein Zeichen, von dem Sie glauben, dass es Ihre Marke beeinträchtigt? Ein Konkurrent wirft Ihnen vor, Ihr Zeichen beeinträchtige seine Marke? Wenden Sie sich gerne an mich. Nach einer Erstberatung kann ich Ihnen sicher sagen, ob sich der Gang vor Gericht lohnt oder ob eine außergerichtliche Einigung der bessere Weg ist.