Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 211/14, über einen Fall des Bilderklaus im Internet zu befassen. Ein durchaus alltäglicher Fall und ein im Ergebnis auch nicht überraschendes Urteil, das jedoch aufzeigt, worauf Rechteinhaber und (vermeintlich) Nutzungsberechtigte eines Fotos bei dessen Verwendung im Internet achten müssen. Aus den Urteilsgründen:
Die Klägerin ist ein weltweiter Anbieter von Bildmaterial für professionelle Anwender aus den unterschiedlichsten Branchen, darunter Werbung und Design, Verlags- und Fernseh- und Filmproduktion sowie aus dem Bereich Neue Medien. Sie vermarktet das Bildmaterial einer Vielzahl international anerkannter Fotografen exklusiv. Sie verfügt dabei über ein Archiv von rund vier Millionen Fotografien und Illustrationen, an denen sie über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfügt. Im Repertoire der Klägerseite befindet sich insbesondere die hier streitgegenständliche Fotografie, an dem die Klägerseite über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfügt (…)
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin räumte dem Beklagten ein Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Fotografie für den Zeitraum vom (…) bis (…) für das Lizenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Print-Nutzung im Rahmen einer Broschüre ein. Der Beklagte betreibt ein Beratungsunternehmen für Hotels. Über seinen (…) Internetauftritt bewarb der Beklagte seine Dienstleistungen und Angebote. Ausweislich der eigenen Angaben in dem Internetauftritt war er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung für den Inhalt der fraglichen Internetpräsenz verantwortlich. Im Rahmen des Internetauftritts war das nachfolgend verkleinert wiedergegebene und der Anlage K 3 entnommene Lichtbild als herunterladbares PDF Dokument eingebunden.
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung und Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, er habe die Nutzungsrechte an der Fotografie erworben; es handele sich also gar nicht um einen Fall des Bilderklaus. Er bestritt die nur eingeschränkte Einräumung der Nutzungsrechte für die Print-Verwendung im Rahmen einer Broschüre mit Nichtwissen.
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt und führte in den Urteilsgründen weiter aus:
Für den Umfang der Rechteeinräumung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der Kläger die Beweislast für die rechtsbegründenden, die Beklagte für die rechtsvernichtenden Tatbestandsmerkmale (BGH NJW 1991, 1052, Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rz. 17a).
Im vorliegenden Fall tragt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die erforderlichen Nutzungsrechte zustehen. Eine Rechtseinräumung ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft. Dies ergibt sich auch aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre, dass bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte beim Urheber verblieben (vgl. BGH, GRUR 2011, 714 Rz . 29 – Der Frosch mit der Maske; BGH, NJW 1995, 3252 – Pauschale Rechtseinräumung; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1495; LG München, NJOZ 2007, 2918). Derjenige, der bestimmte Nutzungsrechte für sich in Anspruch nimmt, muss diese hinreichend konkret bezeichnen und ihre Inhaberschaft gegebenenfalls beweisen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 31 Rz. 111, 150) (…)
Die Klägerin hat hinreichend dezidiert dazu Stellung genommen, welche Nutzungsrechte dem Beklagten an der streitgegenständlichen Fotografie eingeräumt worden sind. Eines weiteren Sachvortrags bedurfte es nicht. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachvortrag des Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, er habe die Nutzungsrechte für eine Online-Nutzung inne.Soweit der Beklagte den Sachvortrag der Klägerin über die beschränkt eingeräumten Nutzungsrechte mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht geeignet, seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Denn auf ein Bestreiten der Einräumung von Nutzungsrechten durch die Klägerin kommt es vorliegend nicht an (…)Soweit der Beklagte vorträgt, ihn treffe kein Verschulden, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Der Beklagte hat die Rechtsverletzung zu vertreten.
Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 2010, 616, 620 – marions-kochbuch; GRUR 2002, 248 – Spiegel-CD-ROM).
In Zweifelsfällen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzten zugeschoben wird (vgl. BGH, GRUR 1998, 568, 569 – Beatles-Doppel-CD). Von einem Unternehmer ist es zu verlangen, dass es sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholen (BGH, GRUR 2002, 269, 270 – Sportwetten-Genehmigung).
Kurz zusammengefasst: Es empfiehlt sich für Rechteinhaber, den Umfang einer Nutzungsberechtigung genau vertraglich festzuhalten. Das erschwert es dem Rechtsverletzer, dem nur teilweise Rechte übertragen wurden, mit dem Argument durchzudringen, es seien ihm z.B. neben Print-Rechten auch Online-Rechte übertragen worden.
Wer ein Foto nutzen möchte, an dem ihm nur teilweise Rechte übertragen wurden, sollte sich vorab anwaltlich informieren, ob es erlaubt sein kann, dieses Foto auch auf eine andere als die vertraglich vereinbarte Art und Weise zu nutzen. Anderenfalls ist die Gefahr groß, dass man einen – nebenbei bemerkt auch strafbaren – Bilderklau begeht. Dessen ungeachtet gilt natürlich nach wie vor, dass man ein fremdes Foto, an dem einem zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rechte eingeräumt wurden, auf keinen Fall „einfach so“ nutzen sollte. Selbst wenn man den Urheber nicht kennt und ihn auch nicht ausfindig machen kann, führt dies nicht dazu, dass man das Foto verwenden darf.
Sie sind Rechteinhaber und jemand verwendet ungefragt Ihr Bildmaterial? Ich stehe Ihnen gerne mit anwaltlicher Unterstützung zur Seite.
Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 211/14