Der BGH hat mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13, entschieden, dass für durch Urheberrechtsverletzungen erlangte Gebrauchsvorteile nicht die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, sondern eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. In dem konkreten Fall ging es um Ansprüche aus einer unerlaubten Online-Nutzung von Fotos.
Zur Frage, wann die Verjährung überhaupt zu laufen beginnt, hat der BGH geurteilt, dass bei einem solchen Dauerdelikt, bei dem die Rechtsverletzung über Wochen, Monate oder sogar Jahre andauern kann, das Geschehen gedanklich in tägliche Einzelhandlungen aufzuteilen ist und für jeden Tag eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Hat der Urheberrechtsverletzer durch seine Handlung etwas auf Kosten des Rechteinhabers erlangt, dann gilt abweichend von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist eine zehnjährige Verjährungsfrist. Das „erlangte Etwas“ ist dabei ein Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils. Dieser besteht darin, dass der Rechtsverletzer eine Lizenzgebühr erspart hat. Der Schadensersatz bei einer Online-Urheberrechtsverletzung wird üblicherweise nach der sog. Lizenzanalogie bemessen. Dabei wird fiktiv danach gefragt, was der Rechtsverletzer und der Rechteinhaber als Lizenzgebühr für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes nach objektiven Maßstäben vereinbart hätten, wenn von Beginn der Nutzung an entsprechende Nutzungsrechte vereinbart worden wären. Der unredliche Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes zahlt nun aber gerade keine Lizenzgebühr – er erspart sich diese und hat dadurch einen Vermögensvorteil. Der BGH führt hierzu u.a. aus:
„Demnach gilt im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allgemein der Grundsatz, dass das durch eine Schutzrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß Erlangte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist (vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 270). Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen von Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG (wegen eines insoweit materiellen Schadens des Verletzten) verjährt nicht nach §§ 102 Satz 1, 195 BGB, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt; vgl. auch OLG München, OLGR 1994, 33)„.