Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 35/13, entschieden, dass Entwürfe von Portraitfotos, die der Fotograf seinem Kunden zur Ansicht schickt, von diesem eingescannt und behalten werden dürfen.
Dies sei, so der BGH, durch die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG, d.h. durch das sog. Recht auf Privatkopie, erlaubt. Das Recht auf Privatkopie sei nicht so auszulegen, dass es nur eine Vervielfältigung bereits veröffentlichter Werke erlaube. Weder das Grundrecht der Kunstfreiheit, auf das der Fotograf sich grundsätzlich berufen könne, noch die vorhandenen Einschränkungen anderer Schrankenregelungen würden gegen eine solche weite Auslegung des Rechts auf Privatkopie sprechen.
Auch ein Eingriff in das Recht des Fotografen, alleine darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, liege nicht vor, so der BGH weiter. Zwar würden auch schutzfähige Bestandteile und Vorstufen eines Werkes unter das Recht der Veröffentlichung durch den Fotografen fallen. Das Einscannen von Ausdrucken der (bearbeiteten) Fotografien und das Abspeichern der derart erzeugten Dateien auf dem heimischen PC mache die Fotografien aber eben nicht der Öffentlichkeit zugänglich.