Erst vor wenigen Tagen hatte ich über ein Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2014 berichtet, das einem Höchstbietenden bei einer eBay-Auktion einen Schadensersatzanspruch zugebilligt hatte, nachdem der Versteigernde seine Auktion grundlos abgebrochen hatte. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14 genauso entschieden:
Bei grundlosem Auktionsabbruch haftet Anbieter gegenüber Höchstbietendem auf Schadensersatz
Der Beklagte bot einen gebrauchten PKW auf Ebay zum Kauf an. Als Startpreis legte er den berühmten € fest. Der Kläger bot diesen € und legte gleichzeitig ein Maximalgebot von 555,55 € fest. Kurz darauf kam es zum Auktionsabbruch durch den Beklagten. Als Begründung teilte dieser dem Kläger mit, er habe außerhalb von eBay einen Käufer gefunden. Der Kläger verlangte nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht zu einem Kaufpreis von 1,00 € geschlossenen Kaufvertrags. Er verklagte den Anbieter auf Zahlung von 5.250,00 € – so hoch setzte er den Wert des Pkw an.
Das Landgericht Mühlhausen hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat auch das Oberlandesgericht Jena dem Kläger Recht gegeben. Auf die Revision des Beklagten hin hat nun auch der BGH bestätigt, dass auch bei einem „Schnäppchenpreis“ von 1 € ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, wenn ein grundloser Auktionsabbruch vorliegt.
Keine Sittenwidrigkeit erkennbar
Insbesondere, so der BGH, sei der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, nichtig. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Höchstbietenden und dem Wert des Auktionsgegenstandes lasse nicht automatisch auf eine verwerfliche Gesinnung des Höchstbietenden schließen, da es gerade der Reiz einer Internetauktion sei, das Auktionsobjekt möglichst günstig zu ersteigern. Besondere Umstände, die eine verwerfliche Gesinnung des Klägers hätten nachweisen können, seien nicht festzustellen gewesen.
Im Lichte dieser und der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamm wird man nunmehr wohl davon ausgehen können, dass auch für „Abbruchjäger“, die gezielt auf Auktionen bieten, bei denen sie auf einen Abbruch hoffen, in der Regel ein wirksamer Kaufvertrag im Falle des Abbruchs zustande kommt – selbst wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, also Kaupfreis und Wert der Sache, sehr hoch sein sollte. Umso größere Vorsicht ist jedem anzuraten, der sich mit dem Gedanken trägt, eine Auktion bei eBay abzubrechen. Gerade bei hochwertigen Auktionsobjekten kann das sehr teuer werden und der Käufer steht am Ende mit Nichts da – das versteigerte Auto ist weg und den erzielten Kaufpreis (im ungünstigsten Fall auch noch mehr) muss man an den Höchstbietenden auszahlen. Grundsätzlich kann man eBay-Auktionen abbrechen. Wenn Sie sicher sein wollen, ob ein Auktionsabbruch in Ihrem Fall möglich istt, können Sie sich gerne bei mir beraten lassen.