Das AG Saarbrücken hat mit Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09), zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast beim Filesharing in einem Mehrpersonenhaushalt Stellung genommen.
Die Klage des Rechteinhabers wurde abgewiesen, da sich der Abgemahnte erfolgreich verteidigen konnte. Das AG Saarbrücken hat als wesentliche Voraussetzungen einer erfolgreichen Verteidigung folgende Punkte genannt:
Der Abgemahnte genügt seiner sog. sekundären Darlegungslast nur, wenn er die zugangsberechtigten Personen benennt, die als mögliche Täter in Betracht kommen und er entsprechende Nachforschungen darüber anstellt, inwieweit diese Personen die Tat tatsächlich begangen haben könnten.
Der Abgemahnte muss alle erwachsenen Mitbewohner namentlich benennt, als Zeugen aufführen und die in seinem Zugriff stehenden Rechner auf das Vorhandensein der fraglichen Dateie und einer Filesharing-Software untersuchen.
Dem Abgemahnten obliegt der Vollbeweis hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahme von der tatsächlichen Vermutung, nicht hingegen der Vollbeweis des Gegenteils, also die Widerlegung der Täterschaft.
In einfacheren Worten: Der abgemahnte Anschlussinhaber muss nicht beweisen, dass es tatsächlich jemand anderes war. Er muss aber notfalls unter Beweis stellen können, dass andere Personen als mögliche Täter in Betracht kommen und dass er weitere Nachforschungen hinsichtlich dieser anderen Personen und des Vorhandensein der Datei und der Filesharing-Software unternommen hat.
Eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung in einem Mehrpersonenhaushalt ist daher nach wie vor möglich, wenn man weiß, worauf es ankommt. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, wenden Sie sich gerne an mich.