Das Landgericht Augsburg hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Fliegengitter für reichlich Zündstoff und im Ergebnis für einen recht teuren Rechtsstreit sorgte, LG Augsburg, Urteil vom 30.07.2014, Az. 21 O 4589/13.
Der Kläger betreibt einen Onlinehandel im Bereich Handwerk & Hobby und verkauft u.a. auf eBay und Amazon. Über Amazon erwarb der Beklagte ein Insektenschutzgitter zur Eigenmontage. Nach wenigen Tagen teilte er dem Kläger mit, dass es mit der Montage Probleme gäbe, da die Montageanleitung mangelhaft sei. Es kam zu weiteren E-Mails und Telefonaten zwischen den Parteien. Der Beklagte stellte letztlich einen Garantieantrag und bekam den Kaufpreis erstattet.
Sodann stellte er folgende Produktbewertung online: „Die Lieferung erfolgte schnell! Das war das positive. In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz! Die Ware selber macht guten Stabilen Eindruck, Der Verkäufer nie wieder!“
Weiterhin stellte er folgende Verkäuferbewertung online: „In der Anleitung steht ganz klar Mann muss den Innenrahmen messen das ist falsch! Damit wird das ganze zu kurz! Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit. Danach unzählige sinnlose Emails! Amazon hat mir als Stammkunde mein Geld erstattet!“
Der Kläger war – aus seiner Sicht verständlich – über diese Bewertungen nicht allzu sehr begeistert und forderte den Beklagten unter Androhung einer Anzeige dazu auf, diese Bewertungen zu löschen. Hiervon war der Beklagte seinerseits so sehr angetan, dass er Amazon hierüber unterrichtete, die wiederum den Kläger abmahnten und ihm sein Verkäuferkonto wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen der Verkaufsplattform suspendierten.
Der Kläger nahm den Beklagten daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von stolzen 38.000,- € in Anspruch. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Verkäuferkonto in der Zeit vom 16.07.2013 bis zum 21.10.2013 eingefroren gewesen sei und ihm daher ein Gewinnausfallschaden entstanden sei. Auch habe er einen Überziehungskredit aufnehmen müssen, da er über ein Kontoguthaben in Höhe von ca. 13.000,00 € nicht habe verfügen können.
Der Kläger behauptet, die Montageanleitung sei korrekt; der Hersteller habe hiervon ca. 200.000 Stück produziert; er selber habe ca. 4.000 Stück ohne Beanstandungen verkauft.
Negative Bewertungen bei Amazon und die Krux mit der Beweislast
Grundsätzlich ist ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers wegen einer unzutreffenden negativen Bewertung des Käufer absolut möglich. In diesem besonderen Fall wäre u.a. noch zu untersuchen gewesen, ob die Drohung mit einer Strafanzeige in Übereinstimmung mit dem Verhalten in Einklang steht, das Amazon von „seinen“ Verkäufern fordert und ob die Suspendierung des Verkäuferkontos alleine deswegen schon erfolgen durfte. So weit kam das LG Augsburg in seiner Prüfung allerdings gar nicht, hatte der Kläger doch jeglichen tauglichen Beweisantritt zur inhaltlichen Richtigkeit der Montageanleitung vermissen lassen. Er hatte wohl die Beweislast beim Beklagten gesehen. Eine Verlagerung der Beweislast auf denjenigen, der eine Tatsachenbehauptung aufstellt, kommt z.B. dann in Betracht, wenn es sich um eine sog. ehrenrührige Tatsachenbehauptung handelt. Eine solche mochte das LG Augsburg hier aber – zu Recht – nicht erkennen. So hatte der Kläger erst nach der mündlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten als Beweismittel angeboten – diesen Beweisantritt wies das LG Augsburg aber als verspätet zurück. Der Kläger hatte lediglich in seiner Klageschrift die Montageanleitung selbst als Beweismittel angefügt, was das LG Augsburg zu der nicht ganz unlustigen Bemerkung veranlasste: „Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass das Beweisangebot der Montageanleitung als Anregung zu einer wie auch immer durchzuführenden Bastelstunde vor Gericht zu verstehen ist„.
Die Klage wurde daher abgewiesen und ein Fliegenschutzgitter, mutmaßliches handwerkliches Ungeschick sowie schlechtes Kundenmanagement führten zu einem für den Verkäufer mit einer vermutlich noch vierstelligen Kostensumme nicht gerade billigem Rechtsstreit.