Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.12.2014, Az.: 125 C 466/14 entschieden, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing für von Laien oder Privatpersonen gefertigten Fotos keine Anwendung finden. Die sog. MFM-Tabelle gibt eine Empfehlung darüber, welche Lizenzzahlungen an den Urheber eines Lichtbild(-werkes) für die Nutzung seiner Arbeit in verschiedenen Medien zu zahlen sind. Diese Honorarempfehlungen werden von der Rechtsprechung oft im Rahmen der Schadensschätzung herangezogen, wenn der Urheber den nicht zur Nutzung berechtigten Verwender seines Fotos auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Eine wirklich klare Linie hat sich hier noch nicht herausgebildet; Einigkeit besteht allenfalls darin, dass die MFM-Tabelle grundsätzlich im Rahmen der Schadensschätzung als Mittel zur Ermittlung des dem Urheber zustehenden Schadensersatzes herangezogen werden kann.
Einigkeit besteht aber auch darin, dass die MFM-Tabelle auch Fotos, die von Laien bzw. Privatpersonen angefertigt wurden, keine Anwendung findet. So hat dies nunmehr auch das AG Köln gesehen: Eine Hobby-Geflügelzüchterin hatte einen Landwirt verklagt. Dieser hatte ohne Genehmmigung der Klägerin ein von dieser angefertigtes Fotos für sein Angebot in den eBay-Kleinanzeigen verwendet. Daraufhin verklagte sie ihn auf Unterlassung und Schadensersatz. Das AG Köln kürzte die Forderung der Klägerin stark und sprach ihr nur einen Schadensersatz in Höhe von 275,85 € zu und führte u.a. aus:
„Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte„.
Auch zu der in vielen Abmahnungen reflexhaft geforderten Verdoppelung des Schadensersatzes wegen der Nichtnennung des Urhebers findet das AG Köln klare Worte:
„Von der Klägerin in der Klageschrift hierfür angeführte § 13 UrhG postuliert das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch. Dieser ist in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben„.
Eine im Ergebnis begrüßenswerte Entscheidung, die jedoch noch nicht rechtskräftig ist.