Das Landgericht München I hat in einem Klageverfahren anlässlich einer Filesharing-Abmahnung das Verfahren ausgestzt und dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) einige grundlegende Rechtsfragen zum Thema offenes WLAN und Haftung für Filesharing zur Klärung vorgelegt.
Der Kläger dieses Verfahrens betreibt ein Gewerbe und verkauft/vermietet Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen aller Art. Er ist Mitglied der Piratenpartei Deutschland und war Inhaber eines Internetanschlusses, über den ein offenes, d.h. nicht passwortgesichertes WLAN betrieben wurde . Im September 2010 wurde über diesen Internet-Anschluss ein Musikalbum über eine Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht.
Die Beklagte ist Rechteinhaberin an den fraglichem Musikwerk und hat gegenüber dem Kläger Ende Oktober 2010 eine Abmahnung. Der Kläger antwortete seinerseits mit einer Abmahnung an die Rechteinhaberin.
Er macht geltend, dass er das WLAN als öffentliches Funknetz im Rahmen seines Gewerbes betrieben habe, zu dem er und beliebig viele andere Nutzer Zugang gehabt hätten. Er habe keine Kontrolle über sein WLAN ausgeübt, weil dies technisch nicht möglich und unzumutbar gewesen sei. Er habe sein WLAN bewusst nicht durch ein Passwort geschützt, um der Öffentlichkeit einen unmittelbaren öffentlichen Zugang zum Internet zu ermöglichen. Er trägt zudem vor, dass er aus eigener Kenntnis ausschließen könne, dass er selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen habe. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass eine dritte Person über sein WLAN eine Rechtsverletzung begangen habe.
Das LG München I tendiert wohl dazu, dem Betreiber eines gewerblich genutzten WLANs Sicherungspflichten hierfür aufzuerlegen und deshalb die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG nicht anzuwenden. Der EuGH soll nun klären, ob diese Einschätzung vor dem Hintergrund von Art. 15 der E-Commerce-RL richtig ist.
Die Einschätzung des EuGH wird große Bedeutung für alle Betreiber öffentlicher WLANs haben. So gibt es z.B. einige Gerichtsentscheidungen, welche Hotelbetreiber von der Haftung für deren Netzwerke freistellen, wenn ein Dritter dieses für eine Urheberrechtsverletzung missbraucht hat und dann das Hotel eine Abmahnung erhält.
Vorausetzung für eine Haftungsprivilegierung ist bislang aber regelmäßig, dass man das WLAN gegen den Zugriff unbekanter Dritter (Nicht-Gäste im Falle eines Hotels) schützt und die bekannten Nutzer darüber belehrt, dass der Internetzugang nicht missbraucht werden darf. Inwieweit durch den jetzigen Vorlagebeschluss an den EuGH künftig eine (weitere) Privilegierung der Betreiber öffentlicher WLANs eintreten wird, bleibt abzuwarten. Klare Regeln sind hier allemal vonnöten, denn diese Rechtsfragen sind noch lange nicht geklärt. Update folgt.