Vor kurzem hat die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer den in ihren Filesharing-Abmahnungen geforderten pauschalen Vergleichsbetrag von 815,- € auf 915,- € erhöht. Wurden zuvor 600,- € Schadensersatz und 215,- € Rechtsanwaltskosten gefordert, so sind es nun 700,- € Schadensersatz und 215,- € Rechtsanwaltskosten. Was Waldorf Frommer hierzu veranlasst hat, ist nicht ganz klar. Möglich, dass man sich größere Chancen auf höhere Schadensersatzzahlungen auch in einem gerichtlichen Verfahren ausrechnet, seitdem der BGH Mitte letzten Jahres entschieden hat, dass 200,- € ein angemessener Schadensersatz für ein via Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück ist. Möglich auch, dass immer weniger abgemahnte Anschlussinhaber freiwillig zahlen und man daher dafür sorgen muss, dass die Einnahmen aus außergerichtlichen Vergleichen nicht zu sehr absinken. Wer mit 915,- € einsteigt, hat natürlich eine bessere Ausgangsposition als er sie bei 815,- € hat. Für die abgemahnten Anschlussinhaber verändert sich dadurch jedoch nichts: Wer nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen hat oder für das Verhalten Dritter oder für eine Sicherheitslücke seines Internetanschlusses verantwortlich ist, sollte keine Unterlassungserklärung abgeben und keine Zahlungen leisten – weder 915,- €, noch 815,- € und auch keine 9,15 €.