In den letzten Monaten wurden mir diverse Abmahnungen vorgelegt, in denen der „Verband sozialer Wettbewerb“ aus Berlin, VSW, gegen Händler vorgeht, die in den Bereichen Medizinprodukte, medizinische Dienstleistungen und Medikamente tätig sind. Vorgeworfen wird entweder ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz oder ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.
Der Verband sozialer Wettbewerb führt in diesen Abmahnungen einleitend aus:
„Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ist ein seit 1975 eingetragener Verein (AG Charlottenburg Nr. 5156). zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Die Befugnis zum Tätigwerden folgt aus §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG. 3 Abs. 1 Ziff. 2 UklaG. Zu den Mitgliedern des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Ihr Unternehmen vertreiben. Der Bundesgerichtshof hat die Klagebefugnis des Verbandes mehrfach bestätigt […].
Darüber hinaus ist der Verband eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und ist auskunftsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Die nachstehend gerügte Handlung ist geeignet. die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“
Danach folgen Ausführungen zu dem konkreten Wettbewerbsverstoß, wegen dem die Abmahnung ausgesprochen wurde. Es folgt die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:
„Die genannten Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen ist Damit verhalten Sie sich wettbewerbswidrig. Wir fordern Sie auf, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung bis zum […], eingehend beim Verband, abzugeben, wobei Sie sich des beigefügten Formulars bedienen können. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, besteht Veranlassung, gerichtliche Hilfe auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Eine Fristverlängerung kann der Verband wegen der Eilbedürftigkeit, der wettbewerbsrechtliche Ansprüche unterliegen, nicht gewähren. Die Übermittlung der Unterlassungserklärung per Telefax ist nicht ausreichend; die Erklärung in dieser Form ist lediglich vorläufiger Art, die Gefahr der Wiederholung wird nur durch ein mit einer Unterschrift versehenes Schriftstuck ausgeräumt, das dem Verband im Original zugeht (§ 781 BGB). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr und damit der Anlass für gerichtliche Schritte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, wobei die Vertragsstrafe zu Gunsten des Verbandes und auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen zu versprechen ist. Wird ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abgegeben, so akzeptiert der Verband dieses, sofern die Bestimmung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe dem Verband übertragen wurde. Die bloße Änderung oder das Unterlassen der beanstandeten Maßnahme oder auch das Versprechen, nicht mehr zu handeln, reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.“
Sodann fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. die Erstattung von Abmahnkosten i. H. v. 166,60 € und führt hierzu aus:
„Nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 683 Satz 1, 677, 6708GB sind Sie verpflichtet, uns einen Teil der durch diese Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dieser beläuft sich auf € 166,60. Dies entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WRP 2001, 542, 546 – Franzbranntwein-Gel; GRUR 2000, 337,338 – Preisknaller; WRP 1991, 573, 575 – FundsteIlenangabe; GRUR 1984, 129 – shop-in-the-shop; Bundesfinanzhof GRUR 2003, 718). Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen unaufgefordert eine gesonderte Rechnung über o.g. Abmahnkosten zugehen; gleichwohl entbindet Sie eine ausbleibende Rechnungsstellung nicht von einem umgehenden Zahlungsausgleich.“
Man sieht: die Zahlung der Abmahnkosten ist noch das kleinere Problem. Anders als bei anwaltlichen Abmahnungen sind die Kosten hier vergleichsweise bescheiden. Die Gefahr lauert jedoch in der Unterlassungserklärung, deren voreilige Abgabe große Risiken in sich birgt. Ist die Abmahnung berechtigt, was nicht zwangsläufig der Fall ist, so sollte zwar eine Unterlassungserklärung grundsätzlich abgegeben werden. Der Verband sozialer Wettbewerb ist nämlich durchaus dafür bekannt, bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung im Regelfall auch gerichtliche Schritte einzuleiten. Diese Unterlassungserklärung sollte jedoch nicht ungeprüft unterzeichnet werden, da sie oft zu weit gefasst ist und sich der Abgemahnte zu mehr verpflichtet, als er eigentlich müsste. Es empfiehlt sich daher oft die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Gelingt es nicht, die beanstandeten Wettbewerbsverletzungen abzustellen, droht nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe. Diese wird, im Gegensatz zu den Kosten der Abmahnung, eine empfindliche Höhe erreichen. Man sollte sich daher sicher sein, dass man die Unterlassungserklärung guten Gewissens abgeben kann.
In welchen Bereichen mahnt der Verband sozialer Wettbewerb ab?
Unter anderem in den folgenden Bereichen spricht der Verband sozialer Wettbewerb Abmahnungen aus: Kinesiologie Tapes, Akupunktur, Homöopathie, Ultraschall, Lymphdrainage, Naturheilkunde. Gemein ist den Abmahnungen, dass unzulässige Werbeaussagen in Bezug auf die o.g. Behandlungsmethoden als wettbewerbsrechtlich unzulässig gerügt werden. Solche unzulässigen Werbeaussagen liegen u.a. dann vor, wenn den Behandlungsmthoden Wirkungen zugesprochen werden, die sie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht haben. So musste ich z.B. einem Mandanten empfehlen, seine Werbeaussagen in Bezug auf die Behandlung mit Ultraschall zu verändern. Er warb u.a. damit, dass Ultraschallbehandlung binnen weniger Wochen zu einer deutlichen Gewichtsabnahme führe und dass Ultraschall eine operative Behandlung ersetzen könne. Derartige Werbeaussagen sind von der Rechtsprechung bereits in mehreren Verfahren als unzulässig eingestuft worden.
Haben auch Sie eine Abmahnung des Verbands sozialer Wettbewerb erhalten? Gerne können Sie sich für eine Erstberatung an mich wenden. Schreiben Sie mir unter info@ra-mauritz.de oder rufen Sie an unter 0211 911 872 43.