Abmahnungen bei eBay sind nach wie vor „in Mode“. Auch wenn der Online-Marktplatz an Attraktivität eingebüßt hat, ist er nach wie vor noch immer DER Online-Standort, an dem so gut wie alle Händler, die online verkaufen, aktiv sind. Meistens liegen die Gründe für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht. Manchmal sind es komplizierte rechtliche Regelungen, die der Händler beachten muss. Manchmal sind es aber auch die einfachen „kleinen“ Dinge, die zu einer Abmahnung führen. Eine kleine Auswahl solcher einfachen Gründe soll vorliegend kurz dargestellt werden:
1. Irreführende Angaben zum Vertragsschluss
Nicht auszurotten sind Aussagen von eBay-Händlern in den Angebotstexten, die zum Beispiel wie folgt lauten:
„Angebot frei bleibend“ oder „die Annahme Ihres Angebots erfolgt durch gesonderte Auftragsbestätigung“
Es ist mittlerweile vollkommen unumstritten und eindeutig, dass das Einstellen einer Ware bei eBay ein verbindliches Vertragsangebot darstellt. Der Händler ist an dieses Angebot gebunden, solange die Auktion aktiv ist. Wenn der Käufer das Angebot durch Sofort-Kauf oder Abgabe des höchsten Geburts annimmt, so kommt der Vertragsschluss hierdurch zu Stande.
Formulierungen wie die beispielhaft oben zitierten können von Mitbewerbern pflichtig abgemahnt werden.
2. Fehlende Angaben rechtlicher Informationen
Immer wieder werden Händler abgemahnt, die ihren zwingenden Informationspflichten nur teilweise oder überhaupt nicht nachkommen. Manchmal werden zwar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem eBay- Angebot aufgeführt, es fehlt jedoch die Widerrufsbelehrung. Manchmal ist die Widerrufsbelehrung korrekt dargestellt. Es fehlen jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Oft sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvollständig, da wichtige Regelungen völlig fehlen. So ist es zum Beispiel nach wie vor notwendig, den Verbraucher über die Schritte aufzuklären, die bei eBay zu einem Vertragsschluss führen.
3. Angabe unterschiedlicher Widerrufsfristen
eBay sieht in dem dafür vorgesehenen Feld die Angabe der Widerrufsfrist vor. Steht dort zum Beispiel „Widerrufsrecht Frist 1 Monat“, so muss auch in der individuellen Erstellung der Widerrufsbelehrung als Fristlänge „1
Monat“angegeben werden. Wenn dort stattdessen „14 Tage“ angegeben wird, kommt es zur Angabe verschieden langer Widerrufsfristen. Da dies für den Verbraucher irreführend ist, kann es gemäß geltendem Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass eine Frist von „1 Monat“ nicht gleich zu setzen mit einer Frist von „30 Tagen“ oder „31 Tagen“.
4. Angabe unterschiedlicher Rücksendekosten
Ein weiterer notwendiger Bestandteil einer rechtlich einwandfreien Widerrufsbelehrung ist der Hinweis, wer im Widerrufsfall die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Diese können nach der aktuellen Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen auf dem Verbraucher auferlegt werden. Auch hier sieht eBay für diese Information ein gesondertes Feld vor, in dem zum Beispiel der Hinweis „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ angegeben werden kann. Entsprechend muss dann der Händler bei der Erstellung seiner Widerrufsbelehrung darauf achten, dass dort ebenfalls die Aussage „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ finden ist. Auch dies wäre irreführend und könnte von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.