Die „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand“ versendet aktuell Abmahnungen wegen des Fehlens eines Impressum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Auch Abmahnungen wegen der fehlerhaften Angabe des Gesamtpreises einschließlich der Umsatzsteuer unter Verstoß gegen §§ 1 PangV, 3, 4 Nr. 4, 5a UWG wurden von der „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand“ bereits ausgesprochen.
Die abgemahnten Unternehmer werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Kostenpauschale von 152,32 € aufgefordert. Der Anspruch auf Kostenerstattung steht hier ersichtlich nicht im Vordergrund. Anders als bei Abmahnungen, die von Rechtsanwälten ausgesprochen werden, sind die Kosten hier vergleichsweise gering. Dies verleitet viele Händler dazu, die geforderte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten zu bezahlen, damit man „seine Ruhe hat“. Dies kann sich jedoch als gefährlich erweisen! Eine Unterlassungserklärung hält mindestens 30 Jahre. Sollte das zu unterlassende Verhalten wiederholt werden, drohen hohe Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro. Man darf davon ausgehen, dass die „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand“ genau überprüfen wird, ob der Händler gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und die Vertragsstrafe ggf. einfordern wird.
Unterlassungserklärung genau prüfen!
Deshalb sollte man als betroffener Unternehmer genau überprüfen lassen, ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte. Oft bewegt sich das abgemahnte Verhallten, das unterlassen werden soll, in einem juristischen Grenzbereich und wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Hat man dann eine Unterlassungserklärung über ein zu unterlassendes Verhalten abgegeben, das von der Rechtsprechung als zulässig beurteilt wird oder bereits beurteilt worden ist, ist das höchst ärgerlich.
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