Gewerbliche eBay-Anbieter haben das möglicherweise schon einmal erlebt: Man erhält eine Nachricht von eBay, dass ein Angebot gelöscht worden sei, weil damit möglicherweise gegen Rechte Dritter verstoßen wurde. Dann ist es wahrscheinlich, dass sich ein Dritter, ein Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts, an eBay gewandt und um die Löschung des Angebots ersucht hat.
Was ist eigentlich VeRI?
Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm soll den Inhabern gewerblicher Schutzrechte ermöglichen, eine Verletzung dieser Schutzrechte auf der Internethandelsplattform eBay schnell zu unterbinden. Der Rechteinhaber nimmt Kontakt zu eBay auf und meldet dort, unter Nutzung des VeRI-Programms, die Rechtsverletzung; eBay entfernt daraufhin in der Regel das beanstandete Angebot, durch das die Rechtsverletzung hervorgerufen wurde.
Missbräuchliche Nutzung des VeRI-Programms?
Was aber passiert, wenn der Rechtsinhaber zu Unrecht die Löschung des Angebots eines Dritten verlangt? Diesen Fall hatte jetzt das LG Hamburg mit Beschluss vom 04.11.2015, Az. 327 O 441/15, zu entscheiden. Ein Softwarehersteller ging wegen des angeblichen Vertriebs von Plagiaten seiner Software gegen Dritte vor und ließ deren Angebote löschen. Tatsächlich handelte es sich jedoch um rechtlich zulässigen Handel mit gebrauchten Versionen dieser Software.
Dem betroffenen Händler sprach das LG Hamburg einen Unterlassungsanspruch zu, den dieser auch notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Softwarehersteller geltend machen darf.
Sie sind Anbieter bei eBay und Ihr Angebot wurde in Ihren Augen ungerechtfertigt gelöscht? Möglicherweise haben Sie einen Anspruch darauf, dass eBay Ihr Angebot wieder freischaltet sowie auch einen Anspruch gegenüber dem Rechteinhaber auf Unterlassung, den Sie im Wege einer Abmahnung g eltend machen können. Wenden Sie sich für eine Beratung gerne an mich.