BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 75/14, „Tauschbörse III“
Leitsatz des Gerichts:
„Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 – BearShare).“
Wenn Sie von einer Filesharing-Abmahnung betroffen sind, genügt es also nicht, wenn Sie lediglich vortragen, dass neben Ihnen auch noch andere Personen Zugang zu Ihrem Internet haben. Nicht höchstrichterlich geklärt ist jedoch bislang, wie konkret der Vortrag sein muss, damit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Angehöriger oder sonstige dritte Personen als Täter in Betracht kommt. Insbesondere herrscht Uneinigkeit darüber, welchen Umfang die Nachforschungen haben müssen, die der Anschlussinhaber zu seiner Entlastung in die Wege leiten muss. Genügt eine Befragung der Angehörigen? Muss der Anschlussinhaber ggf. die Computer seiner Familienmitglieder untersuchen und hierbei ggf. sogar Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen, wenn er selbst nicht sachkundig genug ist? Die Rechtsprechung hat hier noch keine klare Linie gebildet. Lassen Sie sich gerne von mir beraten, wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben!