Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 14.01.2016, Az. 2 O 148/14, entschieden, dass die Drosselung eines als „unbegrenzt“ beworbenen Datentarifs ab einer bestimmten Verbrauchsmenge unwirksam ist.
Der Mobilfunkanbieter hatte dem Kunden eine Internetnutzung mit einem unbegrenzten Datenvolumen zugesichert. Durch eine Klausel in den AGB wurde diese versprochene Leistung aber empfindlich eingeschränkt: Nach einem Verbrauch von 500 MB im Monat wurde die Geschwindigkeit von 21,6 MB pro Sekunde auf 56 Kilobit pro Sekunde reduziert – also 500 Mal langsamer. Dies benachteilige den Kunden unwirksam und sei daher unzulässig, urteilte das LG Potsdam.
Die Formulierung „Datenvolumen unbegrenzt“ erwecke beim Kunden den Eindruck, dass der Tarif gerade keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die Drosselung auf 56 kilobit pro Sekunde käme einer „Reduzierung der Leistung auf Null“ gleich, denn es sei mittlerweile bei der mobilen Internetnutzung an der Tagesordnung, große Datenmengen wie Videos, Fotos oder Musik zu übertragen.
Das Gericht hat insbesondere ausgeführt, „aus eigener Erfahrung“ Kenntnisse darüber zu haben, welche einschneidende Nutzungseinschränkung eine derartige Drosselung der Verbindungsgeschwindigkeit mit sich bringt – auch Richter benutzen natürlich Smartphones und nutzen Apps.
Das Urteil bedeutet zwar nicht, dass eine derartige Reduzierung immer unzulässig wäre. Wenn der Kunde bei Vertragsschluss hierüber hinreichend aufgeklärt wird, darf die Datenübertragung auch gedrosselt werden. Verwendet der Mobilfunkanbieter jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine solche Klausel „versteckt“ ist, so ist diese Klausel unwirksam. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.