Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 18.3.2015, Az. 37 O 19570/14, entschieden, dass das Ärztebewertungsportal jameda.de deutlich kennzeichnen muss, wenn Ärzte für ein besonders gutes Ranking bezahlen. Gekaufte Platzierungen, so das Landgericht München I, müssen deutlich als Anzeigen hervorgehoben werden.
Ärzte haben bei jameda die Option, sogenannte Gold- oder Platin-Pakete zu kaufen. Diese beinhalten die Möglichkeit, eine Top- Platzierung innerhalb des eigenen Fachgebiets zu buchen. Der Arzt, der eine solche Option bucht, wird bei der Liste von Suchergebnissen vor den anderen Kollegen angezeigt, auch wenn er tatsächlich schlechter bewertet worden sein sollte als diese. Auch werden die Suchanzeigen dieser Ärzte farblich gegenüber den anderen Anzeigen hervorgehoben. Lediglich dann, wenn der Nutzer mit dem Cursor der Maus über den an dem Suchergebnis angebrachten Hinweis „Premium-Partner“ fährt, erscheint ein kleines Textfeld mit dem Hinweis, dass diese Anzeige ein Teil eines kostenpflichtigen Zusatzangebotes ist und in keinem direkten Zusammenhang mit den Bewertungen des jeweiligen Arztes steht.
Irreführung der Verbraucher durch jameda bejaht
Hiergegen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main geklagt. Die gerügte Anzeigenpraxis rufe bei den Nutzern der Internetplattform eine falsche Vorstellung über die Qualität der Ärzte hervor und sei daher irreführend. Jameda argumentierte unter anderem damit, dass die farbliche Hervorhebung die Anzeige in ausreichender Weise als Werbung kennzeichnen. Das Landgericht München I schloss sich jedoch der Sichtweise der Klägerin an und verwarf die Praxis von jameda als unzulässig .
Auch Berufungsinstanz bejaht Irreführung durch jameda
Nachdem jameda gegen das Urteil des LG München I Berufung eingelegt hatte, hatte das Oberlandesgericht München in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es diese Berufung als unbegründet ansehe. Auch das OLG München vertrat die Ansicht, dass die Praxis von jameda, gegen einen Aufpreis buchbare Pakete anzubieten, die den jeweiligen Arzt farblich hervorheben und über seinen (gegebenenfalls besser bewerteten) Kollegen platzieren, irreführend sei. Jameda nahm die Berufung daraufhin zurück und muss nun deutlich kennzeichnen, wenn Ärzte ein derartiges Premium- Paket buchen.
Diese Rechtsprechung wird über den konkreten Fall hinaus auch für andere Internetplattformen Relevanz haben. Bewertungsportale gibt es mittlerweile zuhauf. Nicht nur Ärzte, sondern auch andere Berufsgruppen oder Dienstleister können im Internet bewertet werden. Hierbei ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung stets darauf zu achten, dass für den Nutzer klar ersichtlich ist, nach welchen Kriterien bewertet wird und nach welchen Parametern die Darstellung der Suchergebnisse erfolgt.