Banken dürfen ihren Privatkunden kein Entgelt für die Sperrung einer abhanden gekommenen bzw. für die Ausstellung einer neuen Bankkarte in Rechnung stellen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14, entschieden, dass eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank unwirksam sei . Die Klausel hielt der sogenannten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht stand.
In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte die Bank ihren Kunden für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein pauschales Entgelt in Höhe von 15,00 € berechnet. Die Klausel sah vor, dass dieses Entgelt nur dann vom Kunden zu entrichten sei, wenn dieser die Ausstellung einer Ersatzkarte gewünscht habe und die Notwendigkeit einer solchen Ausstellung nicht durch die Bank selbst hervorgerufen worden sei. Allerdings hatte die Bank dieses pauschale Entgelt auch in den Fällen berechnet, in denen ihren Kunden die ursprüngliche Bankkarte verloren ging oder entwendet wurde und daher die Ausstellung einer neuen Karte zwingend notwendig war. Hiergegen hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt.
Der BGH vertrat nunmehr die Ansicht, dass nach § 675k Abs. 2 S. 5 BGB der Bank eine gesetzliche Nebenpflicht obliege, ihren Kunden eine neue Karte auszustellen, wenn deren bloße Entsperrung nicht in Betracht komme. Die Ausstellung einer neuen Karte sei in den Fällen, in denen die alte Karte dem Kunden verloren gegangen oder abhanden gekommen sei, die zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Nebenpflicht, so der BGH. Ein Entgelt dürfe in diesen Fällen nicht in Rechnung gestellt werden. Das Gesetz biete, so der BGH, keine Grundlage für eine Differenzierung nach Verantwortungsbereichen, wie es die Bank in der zu überprüfenden Klausel vorgesehen habe.