Die Rechtsprechung in Sachen Filesharing bleibt unübersichtlich und uneinheitlich. Während das AG Köln in der Vorinstanz noch einen Schadensersatz in Höhe von 25,00 € für angemessen hielt, hat das LG Köln in der Berufugsinstanz diesen Betrag auf 450,00 € erhöht, LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15. Der Beklagte hatte ein Hörbuch mittels Filesharing öffentlich zugänglich gemacht. Das AG Köln hatte darauf abgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, wie schwer sich dieses Angebot des Downloads an eine mögliche Vielzahl von Personen ausgewirkt habe, daher sei als Schadensersatz in etwa der Betrag heranzuziehen, der als Kaufpreis für eine CD des Hörbuchs zu bezahlen ist. Hierzu führte das LG Köln aus:
„Die Bemessung des Lizenzschadensersatzes anhand des Betrages, der in etwa für den Preis eines entsprechenden Werkträgers (CD) zu zahlen gewesen wäre, wie es das Amtsgericht vorgenommen hat, ist vom Ansatz her auch deshalb nicht sachgerecht, da streitgegenständlich eine gänzlich andere Nutzungsart ist, worauf die Klägerin zu Recht hinweist.
Die Rechtsverletzung, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt, ist nicht der einmalige Download eines Hörbuches zum Zwecke der Eigennutzung, sondern der Upload dieses Werkes in ein Filesharing-Netzwerk mit der Möglichkeit, dass dieses, wie das Amtsgericht ausführt, in tausenden (oder mehr) Fällen von Dritten genutzt wird.
Aus diesem Grund ist für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (…).
Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine einmalige Kopie des streitgegenständlichen Hörbuches, sondern um das Recht, dieses im Internet weder zeitlich noch mengenmäßig beschränkt im Rahmen eines Netzwerkes für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten zu dürfen.“
Diese Ansicht des LG Kölns stößt in der Rechtsprechung auch anderer Landgerichte nicht auf uneingeschränkte Zustimmung. Es wird Zeit, dass die Entscheidungen des BGH „Tauschbörse I-III“ im Volltext vorliegen, damit ggf. mehr Rechtssicherheit bei der Bemessung von Schadensersatz bei Filesharing-Fällen herrscht.