Das OLG Köln hat in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung mit Beschluss vom 6. März 2015, 6 W 15/15, entschieden, dass der Regelstreitwert bei der das Urheberrecht verletzenden Verwendung von Fotos bei 6.000,00 € pro Lichtbild liegt. In dem vorliegenden Fall ging es um insgesamt 15 ohne einen Urhebernachweis genutzte Fotografien. Folgerichtig setzte das OLG Köln den Streitwert des gesamten Rechtsstreits auf 90.000,00 € fest. Der vielfach vertretenen Ansicht, dass – etwa in entsprechender Anwendung der Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing – bei der Verwendung mehrerer Fotos einer Art „Mengenrabatt“ zu gewähren sei, erteilte das OLG Köln eine Absage. Gleichfalls wollte das OLG Köln auch dafür keine Abschläge zusprechen, dass der das Urheberrecht verletzende Benutzer zwar eine Lizenz für die konkreten Nutzungsart der Fotos beim Urheber eingeholt hat, jedoch die Anbringung der Urheberkennzeichnung unterlassen hat (eine keinesfalls unbestrittene Ansicht). Der durch die Nichtanbringung des Urhebernachweises bewirkte Eingriff sei jedenfalls im Bereich der gewerblichen Bildnutzung einer Nutzung der Fotos ohne generelle Erlaubnis gleichzustellen, soweit es den Streitwert betrifft.
Wörtlich führte das Gericht u.a. aus:
„Die Bemessung des Gegenstandwertes für den Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung, hier der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder ohne Urheberbezeichnung. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Verfügungsklägers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der Betrag ist als solcher nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag von 6000,00 EUR/Lichtbild entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Senates des Oberlandesgerichts zur Werbemessung im Falle der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbilder im Rahmen gewerblicher Nutzung (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 22.112011 – 6 W 256/11; Beschluss v. 25.08.2014 – 6 W 123/14). Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten führt (nur) die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht zu einer Herabsetzung des Streitwertes.“
Die nicht genehmigte Verwendung fremder Fotos ist weder im Internet noch in der analogen Welt eine besonders gute Idee. Wenn man dann als Täter noch im Gerichtsbezirk Köln wohnt, wird es gleich nochmal ein wenig teurer als anderswo. Auf die Einhaltung des Urheberrechts zu achten und sich um eine Lizenz zu kümmern, ist daher dringend anzuraten. Gerade im digitalen Bereich lässt sich die unerlaubte Verwendung von Fotos oft relativ leicht feststellen. Auch wenn das erst mehrere Jahre nach der erstmaligen Verwendung geschieht, kann der Urheber im Regelfall auch für den gesamten vergangenen Zeitraum seine Schadensersatzansprüche geltend machen – da kann das Urheberrecht sehr schnell sehr teuer für denjenigen werden, der es verletzt.