Die deutsche Rechtsprechung ist nicht gerade dafür bekannt, sehr hohe Schmerzensgeld-Ansprüche zuzuerkennen. Einen Ausreißer nach oben gab es jetzt vor dem OLG Oldenburg, das wegen der Online-Verbreitung gefakter Pornnobilder der betroffenen Frau einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- € zugesprochen hat, Urt. v. 11.08.2015, Az. 13 U 25/15.
Der Beklagte hatte in insgesamt 11 Fällen den Kopf der Klägerin derart in pornografische Bilder eingefügt, dass der Betrachter davon ausgehen musste, dass es sich um reale Bilder der Klägerin handelte. Das LG Oldenburg hatte in der Vorinstanz sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000,- € für angemessen gehalten, da es sich um eine äußerst schwerwiegende Verletzung des Alllgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gehandelt habe.
Dem stimmte das OLG dem Grunde nach zu, wenngleich es das zuerkannte Schmerzensgeld um 7.000,- € kürzte. Die Klägerin habe zwar keine gravierenden Eingriffe in ihr intimes bzw. privates Umfeld, wie z.B. telefonische Belästigungen oder andere Stalking-ähnliche Belästigungen zu ertragen gehabt; gleichwohl seien die Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts massiv und nachhaltig, zumal die Bilder z.T. mit dem vollen Namen der Klägerin verbreitet worden waren.
Wörtlich führte das OLG Oldenburg u.a. aus:
„Die Klägerin muss den ihr Persönlichkeitsrecht verletzenden Eindruck hinnehmen, dass sie sich willentlich in der auf den Fotos ersichtlichen herabwürdigenden Weise ablichten lässt und damit bereit ist, sich zum Objekt fremder Begehrlichkeiten zu machen.“
Weiter wurde der Beklagte auch dazu verurteilt, der Klägerin jeglichen finanziellen Schaden zu ersetzen, den diese durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder ggf. noch erleiden wird.