Bei einer Filesharing-Urheberrechtsverletzung kann bekanntermaßen zunächst nur die IP-Adresse desjenigen Nutzers ermittelt werden, der das Filesharing-Programm nutzt. Die Rechteinhaber, also z.B. 20th Century Fox, Warner Bros. oder die Studiocanal GmbH, um ein paar bekannte Namen aus der Filmbranche zu nennen, können durch die von ihnen beauftragten Ermittlungsfirmen immer nur diese IP-Adresse ermitteln. Sodann gehen die Anwälte der Rechteinhaber mit diesen IP-Datensätzen vor Gericht und beantragen, den Telekommunikationsprovider zu verpflichten, die zu den IP-Adressen gehörenden Daten wie Name und Anschrift der Nutzer herauszugeben.
Dieses Verfahren ist grundsätzlich absolut üblich und zulässig. Wie ist aber zu verfahren, wenn der Netzbetreiber und der Endkundenanbieter nicht identisch sind? Hierz hat kürzlich das LG Frankenthal mit Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15 entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers einem sog. Beweisverwertungsverbot unterliegt.
Der beklagte Nutzer diese Verfahrens hatte seinen Anschluss bei der 1&1 Internet AG. Zur Auskunft verpflichtet wurde jedoch die Deutsche Telekom AG, deren Netz 1&1 nutzt. Das LG Frankenthal stufte die Weitergabe der Daten der 1&1 Internet AG durch die Deutsche Telekom AG als datenschutzwidrig ein. Wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch seien, sei am Auskunftsverfahren allein der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider zu beteiligen.
Filesharing-Rechtsprechung des LG Frankenthal entspricht der des AG Koblenz
Mit seiner Rechtsprechung liegt das LG Frankenthal damit auf der Linie des AG Koblenz, das auch in diesem Verfahren die Vorinstanz war. Auch das AG Koblenz hatte mit Beschluss vom 24.11.2014, Az. 411 C 250/14, sowie mit Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14 entschieden, dass eine Verletzung des Datenschutzrechts zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Höchstrichterlich entschieden ist diese Frage – wie so viele Fragen im Bereich des Filesharing – damit noch nicht. Zumindest steht aber zu erwarten, dass abgemahnte Anschlussinhaber in Rheinland-Pfalz, die Kunde bei einem Reseller sind, sich mit einer recht hohen Erfolgswahrscheinlichkeit darauf werden berufen können, dass die Abmahnung schon deswegen unwirksam ist, weil ihre Daten nicht hätten herausgegeben werden dürfen.