Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 27.06.2014, Az. 12 U 51/13, entschieden, dass dem Höchstbietenden einer Auktion Schadensersatz durch den Verkäufer zu zahlen ist, wenn die Auktion ohne Angabe von Gründen vorzeitig beendet wird. Dies gelte auch dann, so das OLG Frankfurt, wenn der Höchstbietende von einem Zweitaccount des Verkäufers überboten wurde, mit dem dieser den Preis hochtreiben wollte. Das nur zum Schein abgegebene Angebot durch den Zweitaccount des Verkäufers dürfe nicht berücksichtigt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Gebote des Bieters mit dem Account A über 8.000,00 € und über 8.058,00 € haben nicht zum Zustandekommen eines Kaufvertrages geführt. Denn diese Gebote sind gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Der Nachweis, dass der Beklagte oder ein von ihm beauftragter Dritter unter dem Account „A” mit geboten hat, ist durch die Gebotsübersichten zu den Auktionen desselben Fahrzeugs vom 27. 11., 14. 12. und 14.12.2011 geführt (Bl. 24, 29, 35). In allen Fällen hat der Bieter mit diesem Account mehrfach mitgeboten und immer das höchste Gebot abgegeben. Folglich hätte das Fahrzeug bei regulärem Verlauf dieser Auktionen an diesen Bieter übergeben werden müssen. Stattdessen wurden alle diese Angebote vorzeitig beendet. Warum dies geschehen ist, trägt der Beklagte nicht vor. Ebenso wenig trägt er vor, warum das Fahrzeug nicht bereits zuvor an den Bieter mit dem Account „A” übereignet wurde. Letzte Zweifel zerstreut die Mail vom 28.12.2011 (Bl. 93), deren Urheberschaft der Beklagte nicht bestritten hat. Darin räumt er nach Ablauf der streitgegenständlichen Auktion ein, das Fahrzeug noch im Besitz zu haben und bietet es zum freihändigen Verkauf für 10.000,00 € an. Gründe, die ihm gemäß § 9 Nr. 11 der AGB von eBay berechtigen könnten, das Angebot vorzeitig zu beenden, sind nicht vorgetragen. Es ist im Gegenteil erkennbar, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht unter 10.000,00 € abgeben wollte, ihm das Gebot des Klägers über 8.008,00 € zu niedrig war und er deswegen auch ein Motiv hatte, hier selber mit zu bieten.
Diese Gebote sind unabhängig davon nichtig gemäß § 117 Abs. 1 BGB, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat.
Nach den Geschäftsbedingungen von eBay (Bl. 59 ff., 72, 73, 74) darf ein „Mitglied (von eBay) den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.”(§ 10 Nr. 6). Diese Regelungen sind zwar keine AGB im Sinne des Gesetzes, weil sie von keiner der Vertragsparteien gestellt wurden; sie sind aber bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dies lässt es nahe liegend erscheinen, § 10 Nr. 6 der AGB von eBay als besondere Ausformung von § 117 BGB anzusehen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen soll ein Angebot als Willenserklärung auch dann keine Rechtsfolgen auslösen, wenn die andere Seite die Scheinhaftigkeit der Erklärung nicht erkennen kann. Dies dient dem Schutz der Bieterinteressen, die angebotene Ware auf dem Marktplatz günstig erwerben zu können.
Im Lichte dieser bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigenden Bedingungen ist die Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB auf die Gebote des Bieters mit dem Account „A” unabhängig davon eröffnet, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat, weil in jedem Fall der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte tatsächliche Konsens über die Simulation (vgl. BGH V ZR 399/99, BGHZ 144, 331, 332) bestand. Stammten diese Gebote vom Beklagten selbst, so befand er sich in einer intensiver nicht vorstellbaren Übereinstimmung mit dem Anbieter in personam und konnte den Vertrag nicht mit sich selber zustandebringen, § 181 BGB. Stammten diese Gebote von einem von ihm beauftragten Dritten, so waren diese beiden darüber im Konsens, dass ein Erwerb durch den Dritten nicht beabsichtigt war.“
Fazit: Wer ohne Angaben von Gründen eine Auktion bei eBay abbricht, macht sich dem Höchstbietenden gegenüber schadensersatzpflichtig. Das war auch schon vor diesem Urteil unstreitig. Nutzt man einen eigenen Zweitaccount, kann man diese Konsequenz nicht umgehen, denn die Angebote, die über diesen Zweitaccount abgegeben werden, gelten nicht.
Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich übrigens nach der Differenz zwischen dem höchsten Gebot und dem Preis, den der Höchstbietende auf dem freien Markt aufwenden muss, um sich die Ware anderweitig zu beschaffen. In dem konkreten Fall waren das immerhin über 7.000,00 €, die der Verkäufer sicher gerne anders verwendet hätte.