Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14, entschieden, dass der abmahnende Rechteinhaber keinen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der sog Lizenzanalogie wegen Filesharings gegenüber dem Abgemahnten geltend machen kann, wenn er nur die Rechte an der Verbreitung des Films auf DVD inne hat.
Wie in Filesharing-Fällen üblich, wurde eine Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Film in Filesharing-Netzwerken ausgesprochen. Neben dem Anspruch auf Unterlassung machte der Rechteinhaber auch einen Schadensersatzanspruch geltend. Diesen bezifferte er nach der sog. Lizenzanalogie. Hierbei wird unterstellt, der Rechteinhaber und der abgemahnte Filesharer hätten einen Vertrag geschlossen, wonach der Rechteinhaber es dem Filesharer erlaubt, den Film gegen die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages öffentlich zugänglich zu machen. Der Rechteinhaber erteilt dem Abgemahnten also quasi eine Lizenz. Das sei aber unzulässig, so das AG Düsseldorf, wenn der Rechteinhaber nur die DVD Rechte, also die Rechte an der Verbreitung des Films auf physischen Datenträgern, inne habe. In diesem Fall sei er auch nicht dazu berechtigt, seinerseits Unterlizenzen an Dritte einzuräumen. Der durch das Filesharing eingetretene Schaden könne also nur „konkret“ beziffert werden, nicht aber nach der abstrakten Lizenzanalogie. Einen konkreten Schaden konnte der Rechteinhaber aber nicht beziffern. Daher wurde der eingeklagte Schadensersatzanspruch nicht zuerkannt und die Klage insoweit abgewiesen.
Aus den Urteilsgründen:
„Auch ein Schadenersatzanspruch gemäß Lizenzanalogie ergibt sich nicht. Ein solcher wäre […] auf die Klägerin übergegangen, jedoch mangelt es an den Voraussetzungen dieses Anspruchs, weil der [Klägerin] lediglich Rechte auf DVD und anderen physikalischen Datenträgern zustehen, hingegen hinsichtlich der Internetrechte ausdrücklich vereinbart ist, dass diese vollumfänglich beim Lizenzgeber verbleiben. Stehen dem Anspruchsteller nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat er in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung […] einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984).
Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn der Anspruchsteller mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Über die Höhe eines möglicherweise konkret entstandenen Schadens ist nicht zu befinden, denn der Klägerseite steht bei den Berechnungsmethoden des Schadenersatzes ein Wahlrecht zu, an dessen Ausübung das Gericht gebunden ist (Wandtke / Bullinger UrhG § 97 Rn. 59). Die Klägerin führt in der Klageschrift selbst aus, dass der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemacht wird, weil die konkrete Höhe des Schadens nicht angegeben werden könne, so dass lediglich diese Berechnungsart geltend gemacht wird. Im Übrigen fehlt es auch an der Angabe hinreichender Tatsachen, um einen konkreten Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen zu können“.
Aktuell vertrete ich u.a. eben vor dem AG Düsseldorf einen Abgemahnten, der sich vermutlich ebenfalls erfolgreich darauf wird berufen können, dass der ihn abmahnende Rechteinhaber lediglich die DVD-Rechte, nicht aber die „Internetrechte“ für sich beanspruchen kann. Es muss bei einer Abmahnung daher stets genau geprüft werden, ob die konkreten Rechte, die der Abmahner für sich beansprucht, auch tatsächlich bestehen.