Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 U 240/13, entschieden, dass auch ein vorübergehend deaktivierter Onlineshop ein Impressum vorrätig halten muss. In dem vorliegenden Verfahren wurde dem Besucher des Online-Shops mitgeteilt, dass zur Zeit keine Waren angeboten werden würden, aber an neuen Produkten gearbeitet werde.
Das OLG Frankfurt a.M. war der Ansicht, dass die nur vorübergehende Stillegung des Shops keinen Einfluss auf die wettbewerbsrechtlichen Pflichten zur Führung eines Impressums habe und eine Wiederholungsgefahr für künftige Rechtsverstöße anzunehmen sei. Diese Wiederholungsgefahr könne nur durch eine endgültige und nicht mehr aufhebbare Einstellung des gesamten Online-Shops beseitigt werden. Da hier aber die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt worden war, beseitige dies die Wiederholungsgefahr nicht. Wann genau die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit stattfinden solle, sei dabei unerheblich.