Wie ich an anderer Stelle berichtet hatte, sehen einige Gerichte es als unzulässig an, wenn dem Schuldner, der eine ihm gegenüber geltend gemachte Forderung bestritten hat, dennoch die Möglichkeit eines SCHUFA-Eintrags in Aussicht gestellt wird. Das hat nicht nur das OLG Celle in dem o.g. Verfahren so gesehen, das hat z.B. auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.07.2013, Az. I-20 U 102/12, so gesehen.
BGH entscheidet im März über Rechtswidrigkeit einer SCHUFA-Drohung
Nachdem die Revision zugelassen wurde, entscheidet in dem Düsseldorfer Verfahren nunmehr der BGH am 19.03.2015 darüber, ob ein Unternehmen, das in seinen Mahnschreiben den Hinweis aufnimmt, „im Falle der Nichtzahlung sei der Gläubiger verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen“ unlauter und damit rechtswidrig handelt.
Die Beklagte dieses Verfahrens ist ein Telekommunikationsunternehmen, das sich für sein Forderungsmanagement der Hilfe eines Inkassounternehmens bedient. Dieses verwendet in seinen Mahnungen den oben zitierten Passus und weist den Schuldner darüber hinaus darauf hin, dass die Nichtzahlung und die daraus folgende Mitteilung an die SCHUFA erhebliche finanzielle Behinderungen des Schuldners nach sich ziehen können.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht Düsseldorf die Klage noch abgewiesen hatte, gab ihr das OLG Düsseldorf statt. Die Ankündigung der Datenübermittlung an die SCHUFA, so das OLG Düsseldorf, sei nicht von der in § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG vorgesehenen Hinweispflicht gedeckt, weil dem Schuldner nicht ausreichend verdeutlicht werde, dass er den SCHUFA-Eintrag verhindern könne, wenn er die geltend gemachte Forderung bestreite.
Ich lege mich mal ganz mutig fest und behaupte, dass der BGH in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf und dem OLG Celle der Zulässigkeit dieses Drohgehabes eine Absage erteilen wird. Update folgt.
Update ist da: Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13, entschieden, dass die Drohung mit der SCHUFA in einem Mahnschreiben unzulässig ist! Nach Auffassung des BGH erwweckte das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die seitens des Mobilfunkunternehmens geltend gemachte Forderung nicht bezahle. Wegen der erheblichen Konsequenzen eines SCHUFA-Eintrags bestehe die konkrete Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen des mahnenden Unternehmens auch dann nachkommen, wenn sie die Bezahlung der Forderung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich verweigern wollten. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. c Bundesdatenschutzgesetz gedeckt, so der BGH. Zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift gehöre, dass der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Eine überaus begrüßenswerte Entscheidung. Sollte Ihnen als Betroffener eine Mahnung eines Unternehmens zugehen, in dem dieses die Mitteilung der offenen Forderung an die SCHUFA ankündigt, können Sie hiergegen nunmehr mit sehr guten Erfolgaussichten, nötigenfalls auch mit einer Unterlassungsklage, vorgehen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen durch unklare oder mehrdeutige Formulierungen den Eindruck erweckt, das Bestreiten der Forderung reiche nicht aus.