Bewertungsportale im Internet erfreuen sich ungebrochener Beliebtheit. Waren es früher vor allem die Bewertungen von Auktionen bei eBay, die die Gemüter erhitzten, sind im Laufe der Zeit eine Vielzahl anderer Internetportale hinzugekommen, bei denen es ausschließlich darum geht, Waren, Dienstleistungen u.ä. zu bewerten. Zu nennen sind hier sicherlich Yelp als themenübergreifende Plattform oder jameda.de als Bewertungsplattform für Ärzte oder auch die beliebte Reise- und Hotelbranche mit Seiten wie z.B. tripadvisor oder holidaycheck.
Mutmaßlich (noch) nicht ganz so bekannt aber nicht weniger wichtig dürfte kununu.de sein. Hierbei handelt es sich um die nach eigenen Angaben größte und bekannteste Arbeitgeber-Bewertungsplattform im deutschsprachigen Raum. (Ehemalige) Mitarbeiter, Auszubildene oder auch Praktikanten können dort in einem detaillierten Bewertungssystem mit Punktevergabe ihren Arbeitgeber bewerten, damit sich Jobinteressierte ein Bild von ihrem neuen potentiellen Arbeitgeber machen können.
Auch hier kommt es oft genug vor, dass Arbeitnehmer ihrem Frust über den Arbeitgeber, ob nun berechtigt oder nicht, Ausdruck verleihen und negative Bewertungen online stellen. Für den Arbeitgeber stellt sich dann die Frage, ob er hiergegen vorgehen kann.
Dürfen negative Bewertungen gelöscht werden?
Zunächst ist zu differenzieren, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf objektive Umstände, die einem Beweis vor Gericht zugänglich sind. Eine Meinungsäußerung ist dagegen eine subjektive Wertung, bei der der Tatsachengehalt in den Hintergrund tritt.
Bei Tatsachenbehauptungen kommt es darauf an, ob diese tatsächlich wahr sind. Bei falschen Behauptungen kann deren Löschung verlangt und (gerichtlich) durchgesetzt werden. Behauptet ein Arbeitnehmer beispielsweise fälschlicherweise, dass von ihm ständig nicht zu vergütende Überstunden gefordert worden seien , so kann der Arbeitgeber hiergegen vorgehen.
Meinungsäußerungen dagegen genießen einen höheren Schutz. Hier kommt darauf an, ob sie die Grenze zur sog. unsachlichen Schmähkritik überschreiten oder sogar eine strafrechtlich relevante Beleidigung darstellen. Nur dann kann auch hier die Löschung durchgesetzt werden. Gegen Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber als „Ausbeuterschwein“ betiteln, kann daher z.B. ebenfalls vorgegangen werden.
Löschungsanspruch gegen Kununu
Die Bewertungen bei kununu werden anonymisiert abgegeben, d.h. der unmittelbar Verantwortliche für eine rechtsverletzende negative Bewertung wird in der Regel nicht auszumachen sein. Selbst dann, wenn der Arbeitgeber vermuten kann, wer hinter einer Bewertung steckt, reicht dies regelmäßig nicht, um den Verfasser direkt auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Daher wird in der Regel der Plattformbetreiber selbst zunächst von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden müssen. Ab Kenntniserlangung haftet er als sog. Störer, wenn er keine geeigneten und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Bewertung zu überprüfen und ggf. zu löschen. In diesem Fall kann er ggf. auch im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, d.h. per einstweiliger Vefügung, auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
Auch vertrauliche Informationen, zu deren Geheimhaltung sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat, dürfen nicht im Rahmen einer Bewertung bei kununu veröffentlicht werden – unabhängig davon, ob die Bewertung ansonsten unzutreffend ist oder nicht. Ist der Bewertende noch ein aktueller Mitarbeiter des bewerteten Unternehmens, so muss er darüber hinaus seine Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber beachten, die seine Meinungsäußerungsfreiheit einschränken kann. Stellt eine falsche negative Bewertung eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers dar, kann dies sogar eine (fristlose) Kündigung rechtfertigen.
Wenn Sie als Unternehmer sich mit falschen negativen Bewertungen auf kununu konfrontiert sehen, bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gerne behilflich.