Wettbewerbsrecht: Wer trägt Beweislast bei Klage gegen Alleinstellungsbehauptung?

Zunächst: Was ist eine Alleinstellungsbehauptung? Es handelt sich hierbei um eine Form der unzulässigen irreführenden Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Unternehmer wirbt hierbei mit irreführenden Angaben über Eigenschaften oder Befähigungen seines Unternehmens, so z.B. wenn behauptet wird, man verkaufe die „einzige Currywurst“ im Ruhrgebiet (das ist an und für sich schon wieder so unglaubwürdig, dass man sich darüber streiten kann, ob es als Beispiel für irreführende Werbung überhaupt taugt, aber der Grundgedanke sollte klar sein). Als Mitbewerber, der sich mit einer solchen unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung konfrontiert sieht, kann man einen Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspruch gegen den derart irreführend werbenden Konkurrenten geltend machen.

Grundsätzlich gilt hierbei, dass den irreführend Werbenden eine prozessuale Aufklärungspflicht bzgl. der Richtigkeit der von ihm in die Welt gesetzten Alleinstellungsbehauptung (auch „Spitzenstellung“ genannt) trifft, wenn er von einem Mitbewerber wegen dieser Behauptung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. vgl. insoweit u.a. BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az.: I ZR 73/07.

Für eine derartige Beweiserleichterung, so hat der BGH nunmehr in einem Urteil aus dem letzten Jahr bekräftigt, ist jedoch kein Raum, wenn derjenige, der gegen die Alleinstellungsbehauptung vorgeht, die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erheblichen Schwierigkeiten selbst darlegen und beweisen kann, vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az.: I ZR 84/13.

Für Sie als Unternehmer, der sich mit einer falschen Alleinstellungsbehauptung eines Mitbewerbers auseinandersetzen muss, bedeutet das konkret: Können Sie selbst anhand eigenen Wissen / eigener Erfahrungen beweisen, dass diese Behauptung falsch ist, so müssen Sie hierzu in einem Gerichtsverfahren umfassend vortragen und Beweis anbieten. Es ist dann nicht Aufgabe des beklagten Mitbewerbers, das Gegenteil zu beweisen. Die Beweislast liegt voll und ganz bei Ihnen. Allenfalls dann, wenn Sie keine eigenen zumutbaren Möglichkeiten haben, das unlautere Handeln des Konkurrenten nachzuweisen, kann es genügen, wenn Sie wenigstens substantiiert vortragen, warum die Behauptung Ihrer Meinung nach falsch ist – vollumfänglicher Beweis ist dann nicht nötig; der beklagte Konkurrent muss sich dann verteidigen und seiner o.g. prozessualen Aufklärungspflicht nachkommen.