Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 19.03.2014, Az.: 6 U 31/13 entschieden, dass die Bezeichnung „SMS-Flat“ eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG ist und daher eine zu unterlassende unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Das beklagte Mobilfunkunternehmen hatte mit der Werbeaussage „SMS Flat“ für einen ihrer Tarife geworben. Tatsächlich sah dieser Tarif jedoch vor, dass SMS pro Monat nur bis zu einer Anzahl von 3000 Stück im Pauschalpreis enthalten waren; darüber hinaus gehende SMS hätten zusätzliche Kosten verursacht.
Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, hielt diese Werbeaussage für irreführend und unzulässig, da der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es sei überhaupt keine Begrenzung des monatlichen SMS-Volumens vorhanden. Außergerichtlich mahnte die Klägerin das Mobilfunkunternehmen ab. Dieses gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, sondern änderte lediglich die Werbeaussage in „SMS Flat 3000“. Auch diese Bezeichnung hielt die Klägerin für unzulässig und nahm die Beklagte gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Tatsächlich unterlag die Klägerin in erster Instanz vollumfänglich. Das Landgericht sah in der Werbeaussage „SMS Flat“ keine irreführende geschäftliche Handlung, da der Begriff „Flat“ mehrdeutig sei und nicht zwingend ausschließlich unbegrenzte Pauschalen umfasse. Eine Auslegung, die mich persönlich sehr verwundert, ist doch z.B. bei einer „Internet“ völlig klar und unstreitig, dass der monatliche Internetzugang mit Zahlung einer bestimmten Pauschale unbegrenzt möglich ist. Auch beim sog. „Flatrate-Saufen“ sind dem Alkohol“genuss“ lediglich körperliche und keine finanziellen Grenzen gesetzt – aber das ist ein anderes Thema.
Jedenfalls sah auch das OLG in dieser Aussage eine irreführende Werbung und verurteilte das Mobilfunkunternehmen zur Unterlassung der Tarifbezeichnung „SMS Flatrate“.
Jedoch sah auch das OLG Schleswig die Bezeichnung „SMS Flat 3000“ als gerade noch zulässig an. Zwar sei die Zahl 3000 nicht zwingend als Mengenbegrenzung für die Anzahl der von dem Tarif abgedeckten SMS zu sehen, jedoch habe die Beklagte in ausreichender Weise unter einem Menüpunkt auf ihrer Internetseite darüber informiert, dass mit der Bezeichnung „3000“ die Anzahl der SMS gemeint sei.