Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.03.2014, Az.: 20 C 8948/13, ausgeführt, wie die Höhe des Schadensersatzes bei einem Ausfall des Internetanschlusses zu berechnen ist.
Der Kläger unterhielt bei dem beklagten Telekommunikationsanbieter einen Internetanschluss. Als er diesen zu einem anderen Anbieter portieren wollte, war der Anschluss für insgesamt 12 Tage nicht verfügbar.
Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz in Höhe des Neuabschlusses eines LTE-Vertrages bei einem anderen Anbieter geltend. Er behauptete, dass zum damaligen Zeitpunkt nur ein solcher Vertragsschluss möglich gewesen sei (die Abkürzung LTE steht für den Mobilfunkstandard „Long-Term Evolution“ und beschreibt den aktuellsten Netzstandard. LTE ist seit März 2011 für viele mobile Endgeräte verfügbar. Theoretisch sind Internetverbindungen bis zu 300 Mbit/s möglich, bisher sind jedoch in der Regel nur maximale Geschwindigkeiten von 100 Mbit/s verfügbar).
Das Amtsgericht Düsseldorf folgte dem klägerischen Vortrag insoweit nicht.
BGH: Ausfall des Internetanschlusses verpflichtet zu Schadensersatz
Dem Grunde nach bejahte das AG Düsseldorf einen Schadensersatz zwar. Der BGH habe in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 24.01.2013 – Az.: III ZR 98/13) entschieden, dass für den Ausfall eines Internetanschlusses grundsätzlich Schadensersatz verlangt werden könne. Das Internet sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit von zentraler Bedeutung auch für den privaten Nutzer sei, so der BGH.
Jedoch lehnte das AG Düsseldorf den Anspruch des Klägers der Höhe nach ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hat aufbringen müssen. Entscheidend sei vielmehr alleine der Wert, den der Anschluss für den Eigengebrauch des Klägers habe.
Das Gericht zog dabei die monatlichen Entgelte in Höhe von 52,49 €, die der Kläger an das beklagte Telekommunikationsunternehmen zu entrichten hatte, als Berechnungsgrundlage heran. Es kam so zu einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 21,- €.
Für private Kunden, die aufgrund einer fehlerhaft oder verzögert durchgeführten Portierung Ansprüche auf Schadensersatz stellen möchten, ist daher bei der Höhe des geltend zu machenden Schadensersatzes Vorsicht geboten: Unterliegt man als Kläger auch nur teilweise, wird man auch mit einem Teil der Kosten des Rechtsstreits belastet. Diese Kosten können in solchen Fällen schnell deutlich höher ausfallen, als der Schadensersatz, um den es eigentlich geht.