Das OLG Frankfurt hat mit (Teil-)Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107/13, entschieden, dass die Gesellschafter einer GbR bei einem durch die GbR begangenen Wettbewerbsverstoß auch dann persönlich auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie selbst weder als Täter noch als Teilnehmer am Wettbewerbsverstoß beteiligt waren.
Eine Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln nahm ein als GbR organisiertes Unternehmen sowie deren Gesellschafter persönlich wegen wettbewerbswidriger Behauptungen in einem Werbeschreiben auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch. Nachdem bereits das LG Frankfurt entschieden hatte, dass auch die Gesellschafter auf Auskunft und Schadenersatz haften, hat sich auch das OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz dieser Ansicht angeschlossen und die Gesellschafter entsprechend verurteilt. Zwar haften die Gesellschafter nicht auf Unterlassung. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn sie die Verletzung als Täter oder Teilnehmer (mit) verursacht hätten, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12.
Für die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz, so das OLG Frankfurt, gelte dies jedoch nicht. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten müsse eben auch das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Ein Verschulden der Gesellschafter liege ebenfalls vor, da es für sie möglich und zumutbar gewesen wäre, von dem abgemahnten Wettbewerbsverstoß Kenntnis zu nehmen und diesen zu verhindern.