Der Onlinemarkt für die Partnersuche boomt seit Jahren. Millionen Deutsche suchen Ihren Partner (für eine Nacht, für ein ganzes Leben oder wofür auch immer) mittlerweile auf einem sog. Flirtportal – oder gleich auf mehreren. Auch für Flirtportale gilt jedoch wie für andere Online-Agebote der Grundsatz, dass der Nutzer umfassend darüber aufzuklären ist, ob und welche Kosten für die Nutzung des Angebots entstehen.
Mangelnde Aufklärung über Kostenpflicht ist Wettbewerbsverstoß
Im vorliegenden Fall, den das LG Köln zu entscheiden hatte (Urteil vom 01.07.2014, Az. 33 O 254/13), hatte das Flirtportal sein Angebot als kostenlos beworben. Erst nach der Anmeldung erfuhr der Nutzer sodann, dass es für eine Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern – eine für eine erfolgreiche Partnersuche ziemlich wesentliche Funktion – erforderlich war, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Dies verstoße, so das LG Köln, gegen geltendes Wettbewerbsrecht, namentlich gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Danach ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ eine unzulässige geschäftliche Handlung, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind.
Rechtsfolge ist ein Unterlassungsanspruch – das Flirtportal muss künftig ausdrücklich darauf hinweisen, welche Bestandteile seines Angebots welche Kosten auslösen.
Probleme mit der Suche nach der Liebe im Internet gibt es immer wieder, seien es nun Fälle wie dieser oder z.B. Streitigkeiten über die Laufzeit eines Mitgliedsvertrags. Auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines erklärten Widerrufs nach Abschluss eines solchen Mitgliedsvertrags hat die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder mal beschäftigt.
Wenn es bei Ihnen zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einem Flirtportal gekommen ist, können Sie sich gerne an mich wenden.