Es ist durch die sozialen Medien und auch die Presse gegangen: Das „Ausländer-Raus“-Video, gefilmt auf einer Party auf Sylt, hat bundesweit für Empörung gesorgt. Die naheliegende Frage war schnell: War es rechtmäßig, dieses Video unverpixelt zu zeigen, so dass die agierenden Personen identifiziert werden konnten und diese damit an den Pranger zu stellen?
Das LG München I (Beschl. v. 12.06.2024, Az. 26 O 6325/24) hat jetzt zugunsten einer jungen Frau entschieden, die auf dem Video zu sehen war und hat die Verbreitung des Bildes der Frau per Video oder per Screenshot untersagt . Außerdem wurde der Bild-Zeitung untersagt, den Vornamen der Frau zu nennen sowie eine Identifizierung von ihr mittelbar durch die Nennung des Namens ihres Freundes zu ermöglichen.
LG München stellt unzulässige Prangerwirkung fest
Die Einschätzung des LG München I deckt sich mit der Einschätzung vieler Medienrechtler. Wenn einzelne, der Öffentlichkeit sonst unbekannte, Personen aus einer Masse herausgegriffen und im Internet Gegenstand einer anprangernden, stigmatisierenden Berichterstattung werden, dann ist dies unzulässig. Aufgrund der stattgefundenen Berichterstattung haben wohl einige der in dem Video zu sehenden Personen private und auch berufliche Konsequenzen zu spüren bekommen. Moralisch mag man das gerechtfertigt finden, die juristische Abwägung dürfte indes eindeutig zu Gunsten des Sylter Partyvolks ausfallen.