Das Landgericht Düsseldorf hat einem Fotografen einen Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung eines von ihm gefertigten Lichtbildes auf einer Website und einem LinkedIn-Profil zugesprochen. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs hat sich das LG Düsseldorf an den Honorarempfehlungen der mfm orientiert und überdies wegen der fehlenden Nennung des Urhebers einen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatzanspruch vorgenommen.
Was ist die mfm?
Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für die Nutzung professionell gefertigter Lichtbilder in Form einer Broschüre. Verwendet jemand unerlaubt ein fremdes Lichtbild, so haftet er primär auf Unterlassung und Schadensersatz. Eine Möglichkeit, den Schadensersatz zu berechnen, ist der sog. Lizenzschadensersatz. Man fragt danach, welche Lizenzgebühr der Urheber und der Nutzer des Lichtbildes vereinbart hätten, wenn der Nutzer gleich zu Beginn die Nutzung angefragt und der Urheber sie erlaubt hätte. Die mfm-Honorarempfehlungen sind nun ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, wie hoch die Lizenzgebühr für die konkrete Nutzung hätte sein können.
Keine schematische Anwendung der mfm
Das LG Düsseldorf hat, wie viele andere Gerichte auch, betont, dass sich eine schematische Anwendung der mfm-Honorarempfehlungen verbiete. Die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles müssten immer Berücksichtigung finden. Das fragliche Lichtbild wurde auf der Website des Nutzers und auf seinem LinkedIn-Profil benutzt. Das LG Düsseldorf hat zwischen diesen Nutzungen einen engen inneren Zusammenhang gesehen und daher nicht für beide Nutzungen einen gesonderten Schadensersatz angesetzt. Auch hat das LG Düsseldorf berücksichtigt, dass das LinkedIn-Profil des Nutzers mit lediglich 179 anderen Profilen verknüpft war. Nach Ansicht des LG Düsseldorf führte dieser begrenzte Adressatenkreis zu einer Verringerung des Schadensersatzes. Der Nutzer hatte das Lichtbild auf seinem LinkedIn-Profil jedoch mehrfach genutzt, was wiederum zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führte. Insgesamt kam das LG Düsseldorf zu einem Schadensersatz von 915,00 € gemäß des mfm-Tarifs „Online-Nutzung“ bei einer Nutzungsdauer von bis zu 3 Jahren. Die Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 S. 1 UrhG führt nach ständiger Rechtsprechung zu einem Zuschlag von 100 % des Honorars, so dass dem Urheber insgesamt 1.830,00 € zugesprochen wurden.
Außergerichtliche Abmahnung muss Verletzungshandlung genau bezeichnen!
Das Verfahren war für den Urheber insgesamt nur teilweise erfolgreich. Zunächst hatte er den Nutzer auf Unterlassung der Nutzung und auf Auskunft über die Art und Weise der Nutzung in Anspruch genommen. Eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgte auch. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches ist im Urheberrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt, wenn der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Anspruchs im Unklaren ist, der Verletzer die Auskunft aber unschwer und auf zumutbare Weise erteilen kann (BGH GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica). Eine Verurteilung zur Unterlassung erfolgte indes nicht. Der außergerichtlichen Abmahnung war eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, in der das Lichtbild eingeblendet war und die zu unterlassenden Zuwiderhandlungen mit „vervielfältigen, bearbeiten und/oder im Internet zu veröffentlichen“ beschrieben wurden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde beantragt, „zum Zwecke der Bearbeitung zu vervielfältigen“. Diese Verletzungshandlung konnte das LG Düsseldorf aber nicht erkennen; es bejahte lediglich die „öffentliche Zugänglichmachung“. Hierzu hatte der Verletzer aber außergerichtlich bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Urheber war der Ansicht, diese Erklärung sei nicht ausreichend gewesen, da die Unterlassungserklärung das Lichtbild selbst nicht gezeigt habe. Die Unterlassungserklärung sei daher nicht hinreichend bestimmt gewesen. Das LG Düsseldorf sah das anders. Indem die Unterlassungserklärung das Aktenzeichen der Abmahnung genannt habe, sei ein hinreichender Bezug zur Abmahnung und zu dem in der Abmahnung gezeigtem Lichtbild hergestellt worden.
Bei Mängeln in der Abmahnung gibt es keine Kostenerstattung!
Auch den Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sprach das LG Düsseldorf dem Urheber nicht zu. Die Abmahnung sei unwirksam gewesen. Die geforderte Unterlassungserklärung sei über das hinausgegangen, was der Urheber hätte verlangen dürfen. So habe er auch die Unterlassung hinsichtlich der Verletzungshandlung „bearbeiten“ gefordert. Die Unterlassung einer Bearbeitung kann indes nicht verlangt werden, wie sich aus § 23 S.1 UrhG ergibt. Verlangt werden kann nur die Veröffentlichung oder die Verwertung eines bearbeiteten Werkes. Aus § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG folge, dass die Abmahnung dann insgesamt unwirksam sei.
Auch wenn also die Rechtslage zunächst klar zu sein scheint und sich der Urheber im Recht fühlen darf: Bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen muss man trotzdem sorgfältig vorgehen, damit sich die Sache finanziell nicht im Nachhinein als Nullsummenspiel darstellt.