Der FC Bayern München hat vor dem LG München, Urteil vom 09.09.2020, 21 O 15821/19, eine Niederlage gegen einen Grafiker eingefahren. Dieser hatte unter dem Namen „The Real Badman & Robben“ überlebensgroße Karikaturen der beiden Münchener Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben beim DFB-Pokal-Halbfinale in der Fankurve der Bayern gezeigt. Das gefiel dem FC Bayern so gut, dass er beschloss, diese Karikaturen für sein Merchandising zu verwenden. Wie man es von einem hunderte Millionen schweren Fußballverein erwarten darf, setzte sich der FC Bayern nicht etwa mit dem Urheber in Verbindung, sondern nutzte dessen Vorlage einfach so. Was dieser nachvollziehbarerweise nicht ganz so schön fand und vor Gericht zog.
Das LG München gab dem Urheber recht. Die Zusammenschau der Karikaturen mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ ergebe ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des Urheberrechts. Der Urheber habe „die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten – Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen“.
Der FC Bayern hatte dagegen argumentiert, es handele sich bei dem vom Verein genutzten Bildern um eigenständige Werke, die sich hinreichend von den Originalen (den Karikaturen, nicht den Spielern) unterschieden. Dem Slogan mangele es an der nötigen Kreativität. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wenn Sie Urheber eines Werkes sind und feststellen müssen, dass jemand anderes dieses Werk nutzt, z.B. um damit Werbung zu machen, dann stehen Ihnen nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu. Sie haben auch einen Anspruch auf Auskunft über den damit erzielten Gewinn bzw. auf Schadensersatz. Wenden Sie sich für eine Ersteinschätzung gerne an mich.