Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 4 W 102/16, entschieden, dass Wettbewerbsverbände bei einer außergerichtlichen Abmahnung die Namen ihrer Mitglieder nicht offenlegen müssen.
Der Antragsgegner des Verfahrens war von einem Wettbewerbsverband abgemahnt worden und hatte sich geweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben bzw. wollte eine solche Unterlassungserklärung nur dann abgeben, wenn der Wettbewerbsverband seine Mitglieder offen legt.
Nach der Ansicht des OLG Hamm (anders noch das LG Bielefeld in der Vorinstanz) hatte der Antragsgegner die Abgabe der Unterlassungserklärung unrechtmäßig verweigert hatte. Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht allgemein bekannt ist, müssten im Rahmen einer Abmahnung zwar konkrete Angaben dazu machen, woeraus sich ihre Aktivlegitimation ergibt, allerdings bestehe keine Pflicht eine Mitgliederliste – auch nicht in anonymisierter Form – vorzulegen.
Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, treffe einen Verband nur in einem ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, so das OLG Hamm.