Das Landgericht Leipzig hat in einem aktuellen Filesharing Fall entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, den Namen des wahren Täters einer Urheberrechtsverletzung bereits nach Erhalt der Abmahnung zu benennen, um eine Klage zu vermeiden. Der verklagte Anschlussinhaber hatte erst im Rahmen des Klageverfahrens angegeben, dass der Ex-Freund seiner Tochter zugegeben hatte, das PC-Spiel „Dead Island“ über eine Tauschbörsensoftware öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Daraufhin argumentierte der klagende Rechteinhaber, dass sich der Anschlussinhaber insbesondere deswegen schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil er den Namen des Täters nicht bereits vorprozessual genannt habe. Hier habe eine entsprechende Aufklärungspflicht bestanden, die aus dem durch die Abmahnung ergebenden gesetzlichen Schuldverhältnis resultiere. Hätte der Anschlussinhaber den Namen des Täters vor Klageerhebung genannt, hätte sich die Klage vermeiden lassen; insofern hafte er selbst dann für die Kosten des Rechtsstreits, wenn er nicht als Störer für das Verhalten des Täters in Anspruch genommen werden könne.
Dies sah das LG Leipzig mit Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16, anders. Eine vorprozessuale Aufklärungspflicht des abgemahnten Anschlussinhabers bestehe gerade nicht. Zwar treffe ihn die sog. sekundäre Darlegungslast. Diese bestehe aber nur im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Sie stelle eine rein prozessuale Vortrags- und Nachforschungsverpflichtung dar und dürfe nicht auf den außergerichtlichen Bereich ausgedehnt werden.
Zwar gebe es im Bereich des Wettbewerbsrecht eine andere höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese dürfe jedoch nicht auf das Urheberrecht übertragen werden.
Diese Entscheidung folgt der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte kurz zuvor mit Urteil vom 30.03.2017, Az.. I ZR 19/16, entschieden, dass der Anschlussinhaber einen ihm bekannten Täter vor Gericht namentlich benennen muss, um eine eigene Haftung abzuwenden. Der BGH hat jedoch gerade nicht entschieden, dass er hierzu bereits außergerichtlich verpflichtet sei.
Für den abgemahnten Anschlussinhaber empfiehlt es sich, keine unnötigen Angaben bereits nach Erhalt der Abmahnung zu machen. Auch wenn die abmahnenden Rechtsanwälte versuchen Druck aufzubauen – man muss sich nicht zwingend bereits außergerichtlich erklären. Hierdurch verringert sich möglicherweise die Wahrscheinlichkeit einer Klage, da der Rechteinhaber seine Erfolgsaussichten schlechter abschätzen kann, als es der Fall wäre, wenn er alle benötigten Informationen bereits außergerichtllich erhält.