Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16, entschieden, dass der Anschlussinhaber haftet, wenn sein Sohn eine Urheberrechtsverletzung begangen hat und vom Vater nur unzureichend darüber belehrt wurde, dass der kein Filesharing betreiben dürfe.
Der Vater hatte sich gegen eine Inanspruchnahme damit verteidigt, dass er seinem Sohn gesagt habe nicht „einfach etwas downloaden“ dürfe und „nie irgendetwas Gefährliches machen“ und „nicht auf irgendetwas klicken“ solle. Diese Hinweise waren nach Ansicht des AG Leipzig nicht ausreichend. Der Vater hätte seinen Sohn konkret darüber belehren müssen, was es genau bedeute, einen rechtswidrigen Download vorzunehmen.
Die Rechtsprechung ist hier grundsätzlich streng. Es ist zwar ziemlich realitätsfremd, aber am besten fährt man vermutlich tatsächlich damit, wenn man sich von seinem Kind eine Erklärung unterschreiben lässt, dass man dieses ordnungsgemäß über illegales Filesharing belehrt und ihm verboten habe, so etwas zu tun. In 99 % aller Haushalte wird es jedoch nicht dazu kommen, dass Eltern ihren Kindern so eine Erklärung vorlegen – was irgendwie auch ganz beruhigend ist.
Leider nimmt die Rechtsprechung auch keine Rücksicht darauf, dass viele Kinder ihren Eltern bei der Nutzung des Internets wahrscheinlich überlegen sind. Wenn die Eltern gar nicht wissen, was Filesharing ist und zu welchen Problemen das führen kann, schützt dieses Nichtwissen leider auch nicht davor, für ein vom eigenen Kind begangenes Filesharing zu haften.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie Ihre Kind am besten belehren, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen und auf Wunsch auch entsprechende Formulierungen zur Verfügung stellen.